Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bezahlfabrik GmbH

Zuletzt aktualisiert am 01.04.2025

Teil A – Allgemeine Bedingungen

Definitionen

  • POS-Zahlungsterminals sind Kartenlesegeräte, die im stationären Handel das bargeldlose Bezahlen ermöglichen.

  • Debitkarten sind von Banken an deren Kunden ausgegebene Zahlungskarten, mit denen Bargeldabhebungen am Geldautomaten oder bargeldlose Zahlungen (z.B. mittels PIN-Eingabe oder Lastschrift) vorgenommen werden können. Alle Belastungen mit Debitkarten werden unmittelbar dem Girokonto des Karteninhabers belastet. Debitkarten werden umgangssprachlich auch als EC-Karte oder Girokarte bezeichnet. In Deutschland existieren verschiedene Debitkarten-Systeme (z.B. Girocard, Maestro); das nationale System ist die „Girocard“ der Deutschen Kreditwirtschaft.

  • Kreditkarten sind ebenfalls zum bargeldlosen Bezahlen geeignet. Im Gegensatz zur Debitkarte begleicht hierbei die Kreditkartengesellschaft die getätigten Zahlungen und gewährt dem Karteninhaber einen Kredit bis zur späteren Rückzahlung der Summe inklusive Zinsen.

  • Lastschrift bezeichnet ein Zahlungsverfahren im bargeldlosen Zahlungsverkehr, bei dem die Abbuchung eines Betrags vom Zahlungspflichtigen ausgelöst wird (sog. Bankeinzug).

  • Routing im Sinne dieser AGB meint die Übermittlung von Zahlungsverkehrsdaten über POS-Zahlungsterminals an die am Zahlungsvorgang beteiligten Stellen.

  • Kassenschnitt ist die Anweisung, alle bis dahin auf dem POS-Zahlungsterminal erfolgten Debitkartentransaktionen in einer Zahlungsverkehrsdatei an das Rechenzentrum des Zahlungsdienstleisters des Zahlers zu übermitteln, damit der Betrag dem Konto des Vertragspartners gutgeschrieben wird. Kreditkartentransaktionen werden zwar zum Nachweis auf dem Kassenschnitt-Beleg aufgeführt, jedoch nicht in der Übermittlungsdatei, da sie unmittelbar nach der Autorisierung weitergeleitet und abgerechnet werden. Kassenschnitte sollten täglich durchgeführt werden.

1. Allgemeines / Geltungsbereich

1.1. Bezahlfabrik GmbH, Ruhrallee 142, 45136 Essen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 36408 (nachfolgend "Bezahlfabrik" genannt), ist ein Zahlungsdienstleister, der seinen Vertragspartnern (nachfolgend "Vertragspartner" genannt) gegen Entgelt POS-Zahlungsterminals für den stationären Handel zur Verfügung stellt – entweder zur Miete oder zum Kauf – und die dazu erforderlichen Netzbetriebsdienstleistungen auf Grundlage eines mit dem Vertragspartner geschlossenen Einzelvertrags erbringt.

1.2. Neben dem jeweiligen Einzelvertrag, der die Überlassung der POS-Zahlungsterminals und die Erbringung der Netzbetriebsdienstleistungen durch Bezahlfabrik im Detail regelt, gelten zwischen Bezahlfabrik und dem Vertragspartner ergänzend die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung, es sei denn, Bezahlfabrik stimmt ihrer Geltung ausdrücklich mindestens in Textform zu.

1.3. Diese AGB gelten ausschließlich für den elektronischen Zahlungsverkehr mittels Debit- und Kreditkarten im Präsenzgeschäft innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), das heißt für Zahlungsvorgänge, bei denen der Karteninhaber sowie dessen physische Karte (oder ein äquivalentes Zahlungsinstrument, z.B. ein entsprechend ausgestattetes Mobiltelefon) bei der Zahlung vor Ort anwesend sind und sich das eingesetzte POS-Zahlungsterminal in der EU oder dem EWR befindet. Nicht Gegenstand dieser AGB ist das sogenannte Kartenakzeptanzverfahren, also die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Vertragspartner zur Annahme von Kartenzahlungen berechtigt oder verpflichtet ist und zu welchen Bedingungen Bezahlfabrik Kartenzahlungen für den Vertragspartner abrechnet. Ebenfalls nicht erfasst sind Zahlungen im Fernabsatz (z.B. Online-Zahlungen in E‑Commerce-Shops).

1.4. Das Leistungsangebot von Bezahlfabrik und diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. „Unternehmer“ ist demnach jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.5. Zusicherungen, Garantien, Nebenabreden sowie Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf das Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Erklärung verzichtet werden.

1.6. Soweit neben diesen Allgemeinen Bedingungen für bestimmte Leistungen Besondere Bedingungen gelten, haben im Falle von Widersprüchen oder Abweichungen die Besonderen Bedingungen Vorrang vor den Allgemeinen Bedingungen.

1.7. Bezahlfabrik ist berechtigt, sich zur Durchführung der vertraglichen Leistungen Dritter (z.B. andere Zahlungsdienstleister) zu bedienen. Der Vertragspartner erklärt hierzu sein ausdrückliches Einverständnis.

2. Vertragsanbahnung, Vertragsschluss und Vertragsgegenstand

2.1. Die Präsentation von Produkten und Leistungen auf der Internetseite von Bezahlfabrik stellt kein verbindliches Vertragsangebot dar. Ein Vertrag kommt – vorbehaltlich der vollständigen Erfüllung der sich aus dem Geldwäschegesetz (GwG) ergebenden Identifizierungspflichten durch den Vertragspartner – erst zustande, wenn Bezahlfabrik dem Vertragspartner auf dessen Anforderung die erforderlichen Vertragsunterlagen einschließlich eines verbindlichen Angebots übermittelt und der Vertragspartner dieses Angebot durch Rücksendung des unterzeichneten Vertragsdokuments annimmt. Die Rücksendung kann auch elektronisch (z.B. durch Übermittlung eines eingescannten unterschriebenen Angebots) erfolgen. Bezahlfabrik ist an das übermittelte Angebot für 60 Tage gebunden.

2.2. Je nach Beauftragung ermöglicht Bezahlfabrik dem Vertragspartner die Teilnahme an folgenden Zahlungsverfahren:
– dem girocard-Zahlverfahren („EC-Cash“) der Deutschen Kreditwirtschaft (DK),
– dem elektronischen Lastschriftverfahren (SEPA-ELV),
– dem Kreditkarten-Acquiring (für Kreditkartenzahlungen, z.B. Visa, Mastercard, gemäß den vom Vertragspartner mit den Kreditkartenorganisationen geschlossenen Verträgen).

Hierzu erbringt Bezahlfabrik im Wesentlichen:
a) die Überlassung von POS-Zahlungsterminals im Wege der Miete oder des Kaufs, sowie
b) das Routing, d.h. die für die Abwicklung elektronischer Zahlungen erforderliche Datenübermittlung zwischen dem Vertragspartner und Dritten (kartenausgebenden Stellen und Kartenorganisationen) über das POS-Zahlungsterminal.

Die konkreten Leistungsdetails und die vereinbarten Preise ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.

2.3. Vertragssprache ist Deutsch.

2.4. Hat der Vertragspartner einen Vertrag mit Bezahlfabrik geschlossen, ist er verpflichtet, die zur Erfüllung der Identifizierungspflichten nach dem Geldwäschegesetz (§ 11 Abs. 6 GwG) erforderlichen Informationen und Unterlagen bereitzustellen, damit die auftretenden Personen und die wirtschaftlich Berechtigten identifiziert werden können. Diese Identifizierung muss vor Versand des POS-Zahlungsterminals erfolgen, da andernfalls weder am girocard-Zahlverfahren noch an Kreditkartenzahlungen teilgenommen werden darf. Kann das POS-Zahlungsterminal aus vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen nicht versendet werden oder kann die Dienstleistung aufgrund vom Vertragspartner zu vertretender Umstände nicht erbracht werden, weil angeforderte Nachweisdokumente nicht vorgelegt wurden oder eine erforderliche Video-Identifizierung der benannten Person(en) nicht durchgeführt wurde, ist Bezahlfabrik berechtigt, einmalig eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 99 Euro zu erheben.

3. Bedingungen der Deutschen Kreditwirtschaft (girocard-Verfahren)

3.1. Das sogenannte girocard-Verfahren (vormals auch als „electronic cash“ bekannt) ist ein elektronisches Debitkartenzahlungssystem, bei dem Zahlungen mittels girocard-Debitkarte am POS-Zahlungsterminal durchgeführt werden. Das girocard-Verfahren wird von der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) – der gemeinsamen Vertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände in Deutschland – betrieben. Die Nutzung des girocard-Verfahrens durch den Vertragspartner unterliegt den „Bedingungen für die Teilnahme am girocard-System der Deutschen Kreditwirtschaft einschließlich Technischem Anhang“ (nachfolgend gemeinsam „Händlerbedingungen“ genannt). Mit Vertragsschluss akzeptiert der Vertragspartner diese jeweils aktuellen, von der DK veröffentlichten Händlerbedingungen, welche wesentlicher Bestandteil des Vertrags werden. Bezahlfabrik fungiert als Netzbetreiber und Terminal-Zahlungsdienstleister im Sinne der Händlerbedingungen, zieht für die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister (z.B. Banken) deren Autorisierungsentgelte ein und steht dem Vertragspartner bei Fragen zum girocard-Verfahren als Ansprechpartner zur Verfügung.

3.2. Kündigt die Deutsche Kreditwirtschaft den bestehenden Zulassungsvertrag bezüglich der Teilnahme des Vertragspartners am girocard-System, ist Bezahlfabrik berechtigt, den mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrag außerordentlich und fristlos zu kündigen.

4. POS-Netzbetrieb durch Bezahlfabrik

4.1. Routing
4.1.1. Bezahlfabrik ermöglicht als kaufmännischer Netzbetreiber des POS-Systems – gegebenenfalls unter Einschaltung beauftragter Subdienstleister – die elektronische Datenübermittlung und Kommunikation zwischen POS-Zahlungsterminals im Präsenzgeschäft und den Autorisierungssystemen der kartenausgebenden Stellen, um dem Vertragspartner bargeldlose Zahlungen mittels Debit- und/oder Kreditkarte zu ermöglichen. Im girocard-Zahlverfahren übermittelt Bezahlfabrik die Informationen zur Autorisierung bzw. Sperrabfrage an den zuständigen Rechner der DK und gibt das Ergebnis an das POS-Zahlungsterminal zurück. Anfragen bei Kreditkartenzahlungen leitet Bezahlfabrik an den jeweiligen Acquirer weiter, mit dem der Vertragspartner für die Abwicklung der Kreditkartentransaktionen einen eigenen Vertrag abgeschlossen hat. Sonstige Kartenarten werden entsprechend separater Vereinbarungen abgewickelt. Die Übermittlung von Abrechnungsdateien an die zuständigen Stellen erfolgt durch den Kassenschnitt am jeweiligen POS-Zahlungsterminal. Autorisierte Umsätze werden im jeweiligen POS-Zahlungsterminal zwischengespeichert.

4.1.2. Bezahlfabrik stellt sicher, dass die im Rahmen eines Kassenschnitts übermittelten Daten gemäß den Händlerbedingungen der DK zu folgenden Zwecken gespeichert werden: zur Erstellung von Umsatzdateien, zur Abrechnung der Vergütungen aus dem Vertrag zwischen Bezahlfabrik und dem Vertragspartner sowie zur Bearbeitung von Reklamationen – jeweils nach den Richtlinien des einheitlichen Datenträgeraustauschverfahrens.

4.1.3. Die Verfügbarkeit, Sicherheit und Übertragungsgeschwindigkeit der angebundenen Autorisierungs- und Übermittlungssysteme Dritter hängen unter anderem von Leitungsverbindungen, Übertragungskapazitäten und der Verfügbarkeit des Datennetzes ab und liegen nicht im Verantwortungsbereich von Bezahlfabrik.

4.1.4. Bezahlfabrik übermittelt Daten ausschließlich an die angeschlossenen Kreditinstitute und Kreditkartengesellschaften, welche die jeweiligen Zahlungen ausführen. Für die inhaltliche Richtigkeit der übermittelten Daten übernimmt Bezahlfabrik keine Haftung. Mit der Übermittlung der vom Vertragspartner eingereichten Kartenumsätze an die zuständigen Stellen hat Bezahlfabrik ihre vertragliche Leistung erbracht.

4.1.5. Sollten sich die Anforderungen der DK und/oder öffentlich-rechtliche Vorschriften ändern und dadurch eine zwingende Umstellung des Zahlungssystems erforderlich werden, wird Bezahlfabrik dem Vertragspartner eine entsprechende Lösung anbieten. In diesem Zusammenhang ist Bezahlfabrik berechtigt, dem Vertragspartner die hierfür notwendigen Kosten aufzuerlegen.

4.1.6. Voraussetzung für Kreditkartentransaktionen (Kreditkartenrouting) ist das Bestehen eines gesonderten Vertrags zwischen dem Vertragspartner und einem von ihm ausgewählten Acquirer. Bezahlfabrik wird Kreditkartentransaktionen und Autorisierungen an den jeweils vom Vertragspartner beauftragten Acquirer weiterleiten.

4.2. Sperrdateiabfrageverfahren
Bezahlfabrik bzw. der vom Vertragspartner beauftragte Acquirer prüft im Rahmen eines Sperrdateiabfrageverfahrens, ob zu der vorgelegten Karte ein Sperrvermerk in einer von Bezahlfabrik oder vom Acquirer geführten Sperrdatei eingetragen ist. Verläuft die Abfrage positiv (d.h. die Karte ist nicht als gesperrt vermerkt), wird bestätigt, dass die eingesetzte Karte zum Zeitpunkt der Abfrage nicht als gesperrt gemeldet war. Mit dieser Abfrage ist weder eine Bonitätsprüfung des Karteninhabers verbunden noch eine Zahlungsgarantie oder Einlösungszusage des kartenausgebenden Instituts oder von Bezahlfabrik. Ist die Karte nicht in der Sperrdatei verzeichnet, erfolgt keine weitere Mitteilung an den Vertragspartner.

4.3. Elektronische SEPA-Lastschrift (SEPA-ELV)
4.3.1. Beim elektronischen SEPA-Lastschriftverfahren werden die erforderlichen Kontodaten (IBAN und BIC) vom Magnetstreifen oder Chip der Karte ausgelesen. Zum Zwecke der Erteilung eines Lastschriftmandats (SEPA-Mandats) wird vom POS-Zahlungsterminal ein Beleg mit dem Lastschrifttext ausgedruckt oder auf dem Display angezeigt, den der Karteninhaber unterschreiben muss. Die Lastschrift wird anschließend dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister zur Einlösung vorgelegt. Bis zum Kassenschnitt verbleiben diese Transaktionen offline im POS-Zahlungsterminal und werden erst mit dem Kassenschnitt in den Zahlungsverkehr überführt. Die Gutschrift der Umsätze erfolgt zu den Bedingungen der Hausbank des Vertragspartners. Der Vertragspartner trägt das Risiko der mangelnden Bonität des Karteninhabers, eines Widerspruchs des Karteninhabers sowie des Einsatzes gestohlener oder gefälschter Karten. Aus technischen Gründen kann es vorkommen, dass die für ein gültiges Mandat erforderliche IBAN nicht auf dem Beleg abgedruckt wird. Dies hat zur Folge, dass sich die Widerspruchsfrist des Karteninhabers gegen die ausgeführte Lastschrift auf bis zu 13 Monate ab Belastung verlängert. Es wird empfohlen, Lastschriftbelege im Original aufzubewahren. Durch eine Rücklastschrift wird der Vertragspartner nicht von der Zahlung der vereinbarten Entgelte an Bezahlfabrik befreit; ein Anspruch auf Rückerstattung solcher Entgelte besteht insoweit nicht.

4.3.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den von Bezahlfabrik vorgegebenen Händlerbelegtext (Bonspruch) sowie die datenschutzrechtlichen Hinweise zu verwenden. In der Regel erhält der Kunde den Händlerbelegtext durch Aushändigung des Kundenbelegs mit entsprechendem Text auf der Rückseite. Alternativ kann die Information in geeigneter anderer Form zur Verfügung gestellt werden. Der Vertragspartner ist zudem verpflichtet, seinen datenschutzrechtlichen Informationspflichten gegenüber den Karteninhabern nachzukommen, indem er an den POS-Zahlungsterminals gut sichtbar und lesbar einen Aushang anbringt, der darüber informiert, welche Daten in welchem Umfang, von wem und zu welchen Zwecken gespeichert werden.

4.3.3. Unzulässige Entgeltvereinbarung: Es ist dem Vertragspartner nicht gestattet, mit seinen Kunden Vereinbarungen zu treffen, wonach diese für die Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens oder einer Zahlungskarte ein Entgelt zu entrichten haben. Dies gilt im Fall von Kartenzahlungen gegenüber Verbrauchern, soweit Kapitel II der EU-Verordnung 2015/751 anwendbar ist (Verbot von Entgelten für die Nutzung bestimmter Zahlungskarten).

5. Zentrales Clearing

5.1. Bezahlfabrik wickelt Transaktionen im girocard-Verfahren und im elektronischen Lastschriftverfahren im Wege des „zentralen Clearings“ über ein Treuhandkonto bei einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugelassenen Zahlungsinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZAG ab. Aktuell erfolgt dies über ein Treuhandkonto der Verifone Payments GmbH, Karl-Hammerschmidt-Straße 1, 85609 Aschheim (nachfolgend "Verifone" genannt). Mit Eingabe der Zahlungsdaten am POS-Zahlungsterminal tritt der Vertragspartner seine Forderung gegen den Kunden in Höhe des jeweiligen Zahlbetrags unter der aufschiebenden Bedingung der Autorisierung an das beauftragte Zahlungsinstitut (Verifone) ab. Im Gegenzug verpflichtet sich das Zahlungsinstitut, den Nennbetrag der autorisierten Transaktion entsprechend dem vereinbarten Auszahlungsmodus auf das vom Vertragspartner benannte Konto gutzuschreiben.

5.2. Im Lastschriftverfahren schreibt das Zahlungsinstitut die eingereichten Lastschriftumsätze treuhänderisch für den Vertragspartner auf einem Treuhandsammelkonto bei einem deutschen Kreditinstitut gut. Dieses Konto wird als offenes Treuhandsammelkonto im Sinne von § 13 Abs. 1 S. 2 Nr. 1b ZAG geführt. Das Zahlungsinstitut weist das kontoführende Kreditinstitut auf das Treuhandverhältnis hin. Das Zahlungsinstitut trägt dafür Sorge, dass eingegangene Zahlungsbeträge eindeutig dem jeweiligen Vertragspartner zugeordnet werden. Auf Anfrage teilt das Zahlungsinstitut dem Vertragspartner mit, bei welchem Kreditinstitut und auf welchem Konto die Umsätze gesammelt werden und ob bzw. in welchem Umfang die erhaltenen Gegenwerte der abgerechneten Umsätze dort gesichert sind. Schlägt der Einzug fälliger Entgelte vom Konto des Vertragspartners fehl, ist das Zahlungsinstitut berechtigt, gegen Forderungen des Vertragspartners aufzurechnen.

5.3. Weitere Informationen zum Clearing ergeben sich aus den “Allgemeinen Geschäftsbedingungen für POS-Services (AGB POS-Services)” der Verifone Payments GmbH, die je nach Beauftragung wesentlicher Bestandteil des jeweiligen Einzelvertrags werden und die der Vertragspartner mit Vertragsschluss akzeptiert. Diese AGB von Verifone sind abrufbar unter: https://www.verifone.com/sites/default/files/legal/allgemeine_geschaeftsbedingungen_agb_der_intercard_ag_fuer_pos-services.pdf

6. Überlassung von POS-Zahlungsterminals

Für die Nutzung des elektronischen Zahlungsverkehrs über Bezahlfabrik benötigt der Vertragspartner ein geeignetes POS-Zahlungsterminal, das er mit dem Internet (per Kabel, WLAN oder Mobilfunk) und mit Strom zu verbinden hat. Bezahlfabrik stellt dem Vertragspartner vorkonfigurierte POS-Zahlungsterminals entweder gegen Zahlung einer einmaligen Vergütung dauerhaft zum Kauf oder zeitlich befristet zur Miete (gegen ein laufendes Entgelt) zur Verfügung. Ergänzend gelten insoweit die in Teil B geregelten Besonderen Bedingungen für Kauf und Miete. Die Bereitstellung eines POS-Zahlungsterminals setzt voraus, dass der Vertragspartner einen separaten Vertrag mit Bezahlfabrik über die Abwicklung des girocard-Zahlverfahrens abgeschlossen hat. Optional kann darüber hinaus eine Anbindung für Kreditkartenzahlungen erfolgen, wofür jedoch separate Verträge mit Drittparteien (Acquirern) erforderlich sind.

7. Support, Wartung und Pflege („Service“)

7.1. Bezahlfabrik übernimmt gegen Zahlung einer monatlichen Servicepauschale die Pflege und Wartung des bereitgestellten POS-Zahlungsterminals und stellt dessen Betriebsbereitschaft sicher. Im Rahmen dieses Services erbringt Bezahlfabrik insbesondere folgende Leistungen:
– Bereitstellung einer Support-Hotline mit Servicezeiten montags bis freitags von 7:00 bis 22:00 Uhr sowie samstags von 8:00 bis 18:00 Uhr (ausgenommen bundesweit geltende Feiertage); die Kontaktdaten sind den Aufklebern auf dem POS-Zahlungsterminal zu entnehmen.
– Telefonische und schriftliche Unterstützung bei Fragen und Problemen im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme und Bedienung des überlassenen POS-Zahlungsterminals (für die Einbindung in ein Kassensystem bzw. die Nutzung etwaiger Schnittstellen ist der Vertragspartner selbst verantwortlich).
– Entgegennahme und Bearbeitung von Fehler- und Störungsmeldungen, einschließlich Eingrenzung der Störungsursache, Diagnose und Durchführung von Maßnahmen zur Störungsbehebung.
– Bereitstellung von Updates für die Betriebssoftware des POS-Zahlungsterminals.
– Austausch oder Reparatur defekter POS-Zahlungsterminals (ggf. gegen gleichwertige Geräte).

7.2. Gesetzliche Ansprüche auf Nacherfüllung (Mängelbeseitigung) bleiben unberührt.

7.3. Soweit möglich erbringt Bezahlfabrik Serviceleistungen per Fernwartung. Der Fernzugriff erfolgt über eine dem Stand der Technik entsprechende verschlüsselte Datenverbindung zwischen Bezahlfabrik und dem Vertragspartner. Soweit erforderlich, ist der Vertragspartner verpflichtet, defekte POS-Zahlungsterminals unverzüglich abzubauen und auf eigene Kosten versichert an eine von Bezahlfabrik benannte Servicestelle zu versenden. Bezahlfabrik übernimmt im Rahmen eines Servicevertrags die Reparatur oder den gleichwertigen Austausch defekter Geräte und sendet diese in betriebsbereitem Zustand auf Kosten des Vertragspartners zurück. Den Wiederaufbau und die Inbetriebnahme des ausgetauschten POS-Zahlungsterminals übernimmt der Vertragspartner, sofern nicht abweichend vereinbart.

7.4. Vom Service nicht umfasst sind insbesondere:
– Leistungen, wenn das POS-Zahlungsterminal nicht unter den bei Vertragsschluss bekannten Einsatzbedingungen und nicht gemäß der jeweiligen Bedienungsanleitung betrieben wird.
– Behebung von Störungen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind (insbesondere Wasser- oder Brandschäden).
– Leistungen, sofern von Bezahlfabrik bereitgestellte Updates oder Fehlerbehebungen nicht installiert wurden, es sei denn, die Installation war dem Vertragspartner aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unzumutbar.
– Leistungen, die erforderlich werden, weil der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
– Behebung von Störungen, die auf Änderungen des Zahlungssystems (z.B. neue Anforderungen der DK) beruhen.

7.5. Soweit Bezahlfabrik im Rahmen des Services Computerprogramme oder sonstige urheberrechtlich geschützte Werke zur Nutzung überlässt, unterliegen diese sowie die dem Vertragspartner daran eingeräumten Nutzungsrechte den Bestimmungen des jeweiligen Hauptvertrags.

7.6. Der Vertragspartner wird Bezahlfabrik alle für die Störungsanalyse und Eingrenzung der Ursache erforderlichen Informationen mitteilen („Störungsmeldung“). Insbesondere hat er – neben Angaben zum Gerät – die Umstände des Auftretens und die Auswirkungen der Störung so zu schildern, dass eine Reproduktion der Störung möglich ist (d.h. Bedingungen, Symptome und Auswirkungen der Störung präzise beschreiben).

7.7. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Vertragspartners (insbesondere nach § 377 HGB) bleiben unberührt.

7.8. Die Art und Weise der Störungsbeseitigung steht im billigen Ermessen von Bezahlfabrik. Soweit Bezahlfabrik dem Vertragspartner im Zuge der Störungs- oder Fehlerbehebung neue Software- und/oder Hardwarekomponenten (z.B. Patches, Updates) anbietet, hat der Vertragspartner diese zu übernehmen und gemäß den Vorgaben von Bezahlfabrik zu installieren, sofern ihm dies nicht aus wichtigen Gründen unzumutbar ist.

7.9. Soweit es sich bei Leistungen von Bezahlfabrik im Rahmen des Services um Werkleistungen handelt, bedürfen diese keiner gesonderten Abnahme. Führt die Erbringung der vertraglichen Leistungen zu Änderungen oder sonstigen Eingriffen am Servicegegenstand (z.B. Installationen oder Konfigurationen), testet der Vertragspartner im Anschluss daran die Betriebsbereitschaft und erklärt diese gegenüber Bezahlfabrik. Die Erklärung der Betriebsbereitschaft tritt an die Stelle einer Abnahmeerklärung.

8. Sonstige Leistungen

Bezahlfabrik bietet dem Vertragspartner auf Wunsch gerätespezifisches Verbrauchsmaterial (z.B. Kassenrollen für Belegdrucker) an. Es gelten hierfür die Preise gemäß dem zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisverzeichnis.

9. Vergütungen / Entgelte

9.1. Die vom Vertragspartner zu entrichtende Vergütung für die Leistungen von Bezahlfabrik ergibt sich aus dem geschlossenen Einzelvertrag und dem bei Vertragsschluss gültigen Preisverzeichnis. Die Vergütung wird mit ihrer Entstehung sofort zur Zahlung fällig. Es wird unterschieden zwischen Pauschalentgelten und transaktionsbasierten Entgelten. Das jeweils aktuelle Preisverzeichnis wird von Bezahlfabrik auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

9.2. Der Vertragspartner trägt darüber hinaus sämtliche externen Kosten der Kreditwirtschaft zugunsten der kartenausgebenden Institute in der jeweils gültigen Höhe (z.B. Autorisierungs- oder Interbankenentgelte).

9.3. Alle genannten Beträge verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

9.4. Sofern nicht abweichend vereinbart, erfolgen Zahlungen des Vertragspartners im SEPA-Lastschriftverfahren. Der Vertragspartner erteilt Bezahlfabrik sowie den involvierten Dienstleistern mit Abschluss des Einzelvertrags ein SEPA-Basislastschriftmandat. Das Mandat gilt auch für künftige vom Vertragspartner mitgeteilte Bankverbindungen. Der Vertragspartner hat dafür zu sorgen, dass sein Konto im Belastungszeitraum ausreichende Deckung aufweist. Kosten, die Bezahlfabrik durch eine vom Zahlungsdienstleister des Vertragspartners verweigerte oder zurückgegebene Zahlung entstehen (z.B. Gebühren bei einer Rücklastschrift mangels Deckung), sind vom Vertragspartner zu tragen.

9.5. Laufende und transaktionsbezogene Vergütungen (z.B. Miete, Transaktionsgebühren) werden spätestens bis zum 15. des Folgemonats für den jeweils vergangenen Kalendermonat abgerechnet.

9.6. Rechnungen werden elektronisch erstellt und übermittelt. Der Vertragspartner erklärt sich mit dieser Form der Rechnungserstellung einverstanden.

9.7. Der Vertragspartner hat für eine ausreichende Kontodeckung zu sorgen. Werden Lastschriften mangels Deckung oder aus einem vom Vertragspartner zu vertretenden Grund nicht eingelöst (Rücklastschrift), hat der Vertragspartner den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen, sofern er die Rücklastschrift zu vertreten hat. Im Übrigen gilt Ziffer 9.4 entsprechend.

9.8. Die Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners beginnt mit der ordnungsgemäßen Lieferung eines mangelfreien POS-Zahlungsterminals an ihn.

9.9. Bezahlfabrik ist berechtigt, die vereinbarten wiederkehrenden und/oder transaktionsbezogenen Entgelte nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anzupassen, wenn hierfür triftige Gründe vorliegen. Triftige Gründe können sich beispielsweise aus gestiegenem Aufwand infolge geänderter gesetzlicher oder sicherheitstechnischer Anforderungen oder aufgrund geänderter Funktionen ergeben. Eine Entgeltänderung wird dem Vertragspartner mindestens 2 Monate vor ihrem Wirksamwerden in Textform (z.B. per E-Mail) mitgeteilt. Eine Erhöhung darf frühestens 6 Monate nach Vertragsschluss bzw. nach der letzten Entgelterhöhung wirksam werden. Dem Vertragspartner steht das Recht zu, den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entgeltänderung außerordentlich zu kündigen. Die Kündigung muss Bezahlfabrik spätestens 1 Monat vor dem Wirksamwerden der Änderung zugehen. Bezahlfabrik wird den Vertragspartner in der Änderungsmitteilung auf das Kündigungsrecht und die einzuhaltende Frist besonders hinweisen.

10. Pflichten des Vertragspartners

10.1. Sofern nicht abweichend vereinbart, wird der Vertragspartner die überlassenen POS-Zahlungsterminals ausschließlich innerhalb der EU bzw. des EWR einsetzen und sie nur zweckentsprechend für die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs im stationären Handel verwenden.

10.2. Der Vertragspartner hat ein für den elektronischen Zahlungsverkehr zugelassenes Bankkonto zu benennen, auf das die Kartenzahlungsumsätze durch das jeweils zuständige Kreditinstitut bzw. die jeweilige Kreditkartengesellschaft gutgeschrieben werden können.

10.3. Der Vertragspartner stellt sicher, dass Bezahlfabrik sämtliche Informationen erhält, die für die Umsetzung der POS-Services erforderlich sind. Er wird Bezahlfabrik Änderungen der von ihm übermittelten Daten und Informationen unverzüglich in Textform mitteilen.

10.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die über die POS-Zahlungsterminals abgewickelten Umsätze unverzüglich und regelmäßig zu kontrollieren und etwaige Einwendungen nach Kenntnisnahme unverzüglich gegenüber Bezahlfabrik anzuzeigen. Alle Einwendungen verfallen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der sie begründenden Tatsachen schriftlich gegenüber Bezahlfabrik geltend gemacht werden, es sei denn, den Vertragspartner trifft an der Versäumung der Frist kein Verschulden.

10.5. Der Vertragspartner gewährleistet, dass Mitarbeiter von Bezahlfabrik sowie von Bezahlfabrik beauftragte Subunternehmen während der üblichen Geschäftszeiten zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der Vertragsbedingungen und zur Mängelbeseitigung Zutritt zu dem POS-Zahlungsterminal und dessen Datenanschluss erhalten.

10.6. Der Vertragspartner stellt sicher, dass er über alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zulassungen verfügt, die für die rechtmäßige Ausübung seiner Geschäftstätigkeit und die Durchführung des Vertragsverhältnisses mit Bezahlfabrik notwendig sind.

10.7. Der Vertragspartner verpflichtet sich außerdem,
– die in der Benutzerdokumentation enthaltenen Hinweise für den Betrieb der POS-Zahlungsterminals und der darauf installierten Software zu beachten;
– die notwendigen technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung des POS-Services zu schaffen (z.B. Anschluss des POS-Zahlungsterminals ans Internet, Stromversorgung sicherstellen) und alle ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen unverzüglich vorzunehmen (insbesondere den Abschluss erforderlicher Verträge mit Dritten wie Kreditkartenunternehmen, Banken, Telekommunikationsanbietern);
– auftretende Mängel und Störungen unverzüglich in Textform an Bezahlfabrik zu melden;
– Bezahlfabrik unverzüglich zu informieren, falls Dritte Rechte an dem POS-Zahlungsterminal oder der Software geltend machen (z.B. behauptete Schutzrechte);
Änderungen von relevanten Daten und Informationen (insbesondere Änderungen der Rechtsform, Bankverbindung, USt-IdNr., Geschäftsanschrift etc.), die das Vertragsverhältnis betreffen, Bezahlfabrik unverzüglich in Textform mitzuteilen;
– jede Änderung des Standorts eines eingesetzten POS-Zahlungsterminals Bezahlfabrik unverzüglich in Textform mitzuteilen;
– ohne vorherige Zustimmung von Bezahlfabrik überlassene POS-Zahlungsterminals nicht ins Ausland zu verbringen;
– im Fall von Pfändungsversuchen Dritter hinsichtlich eines gemieteten POS-Zahlungsterminals auf das Eigentum von Bezahlfabrik hinzuweisen;
– einen Kassenschnitt in der Regel täglich, mindestens jedoch alle drei Tage durchzuführen;
– nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gemietete POS-Zahlungsterminals einschließlich überlassenem Zubehör auf eigene Kosten und eigenes Risiko an Bezahlfabrik oder den von Bezahlfabrik benannten Empfänger zurückzusenden bzw. sie gegen gesondertes Entgelt von Bezahlfabrik abholen zu lassen;
– Bezahlfabrik bei Verdacht auf Missbrauch des POS-Systems oder eines POS-Zahlungsterminals unverzüglich zu informieren.

10.8. Der Vertragspartner gewährleistet, dass sowohl die überlassenen POS-Zahlungsterminals als auch die POS-Services ausschließlich durch ihn oder von ihm autorisierte Mitarbeiter zu Bezahlzwecken genutzt werden. Er hat sicherzustellen, dass nur Bezahlfabrik oder von Bezahlfabrik beauftragte Dritte Zugriff auf die Geräte erhalten (z.B. für Reparaturen).

11. Vertraulichkeit

11.1. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses von der jeweils anderen Partei erhaltenen oder im Zuge der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Sie dürfen diese Informationen sowohl während der Vertragslaufzeit als auch nach Vertragsende ohne vorherige Zustimmung der jeweils anderen Partei weder verwerten noch für andere Zwecke nutzen oder Dritten zugänglich machen. Insbesondere verpflichten sich die Parteien,
a) die vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die vertraglich vorgesehenen Zwecke zu verwenden;
b) vertrauliche Informationen nur gegenüber solchen Mitarbeitern oder Beauftragten offen zu legen, die zur Erreichung des Vertragszwecks Kenntnis dieser Informationen haben müssen, und sicherzustellen, dass diese Personen in gleichem Maße zur Vertraulichkeit verpflichtet sind, als wären sie selbst Vertragspartei dieser Vereinbarung;
c) vertrauliche Informationen durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen vor unbefugtem Zugriff Dritter zu sichern und bei der Verarbeitung der vertraulichen Informationen die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Dies umfasst insbesondere dem Stand der Technik entsprechende technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) sowie die Verpflichtung der Mitarbeiter auf Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes.

Jede Partei wird die andere unverzüglich informieren, sobald ihr eine unbefugte Offenlegung oder ein möglicher Verlust vertraulicher Informationen bekannt wird.

11.2. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung besteht auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort.

11.3. Von der Vertraulichkeitsverpflichtung ausgenommen sind Informationen,
a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder nach Vertragsabschluss von dritter Seite rechtmäßig bekannt werden;
b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt waren oder danach ohne Verletzung dieser Vereinbarung öffentlich bekannt gemacht werden;
c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab benachrichtigen und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung rechtlich vorzugehen.

12. Datenschutz

12.1. Beide Parteien werden die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen – insbesondere die in Deutschland geltenden Gesetze – einhalten. Vertrauliche und personenbezogene Daten dürfen nur im Rahmen des zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlichen Zwecks verarbeitet oder genutzt und nicht unbefugt an Dritte weitergegeben werden. Diese Pflichten bestehen auch nach Beendigung dieses Vertrags fort. Hinweise zur Datenverarbeitung durch Bezahlfabrik sind auf der Internetseite der Bezahlfabrik GmbH einsehbar.

12.2. Bezahlfabrik bzw. die von Bezahlfabrik beauftragten Dienstleister speichern unter Beachtung des geltenden Rechts und der Vorschriften des Kreditgewerbes die am Betreiberrechner anfallenden Informationen. Dies umfasst Daten, die zur Bearbeitung von Reklamationen, zur Erstellung von Zahlungsverkehrsdateien nach den Richtlinien des einheitlichen Datenträgeraustauschs und zur Abrechnung der Entgelte im Vertragsverhältnis zwischen Bezahlfabrik und dem Vertragspartner erforderlich sind.

13. Mängelhaftung und Rügepflichten

13.1. Es gilt die gesetzliche Mängelhaftung, soweit in Teil B (Besondere Bedingungen für die Überlassung von POS-Zahlungsterminals) unter Ziffer 22 (Mängelhaftung beim Kauf) und Ziffer 23 (Mängelhaftung bei Miete) keine abweichenden Regelungen festgelegt sind.

13.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Mängel, die bei vertragsgemäßer Nutzung auftreten, Bezahlfabrik unverzüglich in nachvollziehbarer Form und mit den für die Mängelbeseitigung zweckdienlichen Angaben zu melden. Die Meldung soll möglichst in Textform erfolgen. Bei der Mängelbeseitigung hat der Vertragspartner Bezahlfabrik im zumutbaren Rahmen zu unterstützen.

14. Haftung

14.1. Bezahlfabrik haftet auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder arglistigen Täuschung. Gleiches gilt im Falle des Schuldnerverzugs für Ansprüche auf Verzugszinsen, die Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB sowie den Ersatz des im Verzug entstandenen Schadens, soweit dieser in den Kosten der Rechtsverfolgung besteht. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

14.2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung von Bezahlfabrik auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Gleiches gilt im Falle des Schuldnerverzugs oder einer von Bezahlfabrik zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung.

14.3. Bezahlfabrik haftet nicht für die Funktionsfähigkeit der Telekommunikationsverbindung zu ihren Servern und nicht für Ausfälle von Servern, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen. Bezahlfabrik haftet ferner nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder ähnliche unvorhersehbare Ereignisse eintreten. Als ähnliche Ereignisse gelten insbesondere Streik, behördliche Anordnungen, Pandemien oder Epidemien sowie Störungen im Bereich von Telekommunikations- oder Infrastrukturbetreibern.

14.4. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei regelmäßiger und dem Risiko entsprechender Anfertigung von Datensicherungen entstanden wäre, sofern nicht einer der in Ziffer 14.1 oder 14.2 genannten Fälle vorliegt.

14.5. Soweit gesetzlich eine verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel vorgesehen ist (vgl. § 536a BGB), ist diese ausgeschlossen, es sei denn, es greift einer der in Ziffer 14.1 oder 14.2 genannten Fälle. Ziffer 14.1 und 14.2 bleiben im Übrigen unberührt.

14.6. Eine weitergehende Haftung von Bezahlfabrik besteht nicht. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt unberührt.

14.7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Bezahlfabrik.

15. Vertragsdauer und Kündigung

15.1. Mietverträge und Verträge über laufende Leistungen werden – sofern im Einzelvertrag nicht abweichend geregelt – auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden.

15.2. Sofern im Einzelvertrag bestimmte Laufzeiten genannt sind, handelt es sich um Mindestlaufzeiten. Verträge mit einer Mindestlaufzeit von 3 Monaten können nach Ablauf der Mindestlaufzeit von beiden Parteien mit Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Verträge mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten verlängern sich nach Ablauf der Mindestlaufzeit automatisch um jeweils 12 Monate, wenn nicht eine der Parteien mit Frist von 3 Monaten vor Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit kündigt.

15.3. Kündigungen bedürfen der Schriftform; die elektronische Form (E-Mail, Fax etc.) ist ausgeschlossen.

15.4. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

16. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

16.1. Der Vertragspartner ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht, das seiner Leistungsverweigerung zugrunde liegt.

16.2. Der Vertragspartner darf nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Forderung, mit der aufgerechnet wird, aus demselben Rechtsverhältnis stammt, das auch den Gegenanspruch des Vertragspartners begründet, aufgrund dessen er zur Zurückbehaltung berechtigt wäre.

16.3. Der Vertragspartner darf seine Vertragsrechte nur mit vorheriger Zustimmung von Bezahlfabrik an Dritte abtreten; § 354a HGB bleibt unberührt.

17. Schlussbestimmungen

17.1. Änderungen und/oder Ergänzungen eines Einzelvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.

17.2. Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz von Bezahlfabrik. Bezahlfabrik ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

17.3. Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz von Bezahlfabrik.

17.4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des internationalen Privatrechts, soweit letzteres zur Anwendbarkeit ausländischen Rechts führen würde.

17.5. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eines Einzelvertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Gleiches gilt, wenn diese AGB oder der Einzelvertrag eine Regelungslücke enthalten. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall anstelle der unwirksamen oder fehlenden Regelung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.

Teil B – Besondere Bedingungen für die Überlassung von POS-Zahlungsterminals

Bezahlfabrik überlässt dem Vertragspartner POS-Zahlungsterminals entweder gegen Einmalvergütung auf Dauer im Wege des Kaufs oder zeitlich befristet im Wege der Miete. Ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen (Teil A) gelten die folgenden Besonderen Bedingungen für die Überlassung von POS-Zahlungsterminals. Im Falle eines Widerspruchs zwischen einer Regelung dieser Besonderen Bedingungen und den Allgemeinen Bedingungen geht die Regelung dieser Besonderen Bedingungen vor.

18. Vertragsgegenstand Kauf/Miete

18.1. Kaufvertrag: Schließen die Parteien einen Kaufvertrag über ein POS-Zahlungsterminal, so liefert Bezahlfabrik dem Vertragspartner gegen Einmalvergütung das im Kaufvertrag bezeichnete POS-Zahlungsterminal (Hardware) nebst zugehöriger Benutzerdokumentation und vorinstallierter Betriebssystemsoftware (zusammen nachfolgend „Kaufgegenstand“ genannt). Bezahlfabrik verschafft dem Vertragspartner das Eigentum hieran und räumt ihm an der Betriebssystemsoftware die zur Nutzung erforderlichen Rechte ein. Eine Weitervermietung oder sonstige Überlassung des Kaufgegenstands durch den Vertragspartner an Dritte ist nicht gestattet.

18.2. Mietvertrag: Mietet der Vertragspartner ein POS-Zahlungsterminal (nachfolgend „Mietgegenstand“ genannt), gestattet Bezahlfabrik dem Vertragspartner für die Dauer der Mietzeit die Nutzung des POS-Zahlungsterminals einschließlich des mitgelieferten Zubehörs gegen Zahlung der vereinbarten monatlichen Miete. Gemietete POS-Zahlungsterminals verbleiben im Eigentum von Bezahlfabrik oder eines von Bezahlfabrik beauftragten Dritten und dürfen vom Vertragspartner weder an Dritte weitervermietet oder anderweitig überlassen (z.B. verliehen) noch ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Bezahlfabrik verpfändet oder übereignet werden. Der Mietgegenstand darf ausschließlich zu dem im Mietvertrag vorgesehenen Zweck verwendet werden.

18.3. Die Betriebssystemsoftware wird – soweit im jeweiligen Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist – bei Übergabe des POS-Zahlungsterminals auf diesem vorinstalliert mitgeliefert. Die Software wird im Objektcode bereitgestellt; ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht.

18.4. Die Aufstellung des gelieferten POS-Zahlungsterminals und die Herstellung seiner Betriebsbereitschaft, eine etwaige Installation vor Ort oder Einweisung des Personals des Vertragspartners schuldet Bezahlfabrik im Rahmen der Überlassung nicht. Auch weitere Leistungen wie Beratung, Schulung, Hardware-Wartung oder Software-Pflege sind nicht Gegenstand von Kauf- oder Mietverträgen über POS-Zahlungsterminals und werden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung erbracht.

18.5. Die vereinbarte Beschaffenheit des gelieferten POS-Zahlungsterminals ergibt sich abschließend aus den im Angebot genannten Produktbeschreibungen, der beigefügten Benutzerdokumentation und der im Angebot festgelegten bestimmungsgemäßen Verwendung.

18.6. Technische Daten, Spezifikationen, Funktionsbeschreibungen und sonstige Angaben in den mitgelieferten Produktbeschreibungen und Benutzerdokumentationen verstehen sich ausschließlich als Beschreibung der Beschaffenheit und nicht als Garantie oder Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft oder Haltbarkeit.

18.7. Aussagen von Bezahlfabrik zum Leistungsgegenstand gelten nur dann als selbständige Garantie, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Rechtssinne, wenn sie ausdrücklich und schriftlich durch die Geschäftsführung von Bezahlfabrik als solche bezeichnet sind.

19. Lieferung, Lieferfristen, Gefahrübergang, Transport

19.1. Die Lieferung erfolgt an den zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmungsort.

19.2. Liefer- und Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde.

19.3. Kann Bezahlfabrik vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die Bezahlfabrik nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, wird Bezahlfabrik den Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und zugleich eine neue voraussichtliche Lieferfrist mitteilen. Ist auch die Einhaltung dieser neuen Frist aus von Bezahlfabrik nicht zu vertretenden Gründen unmöglich, ist der Vertragspartner bei einem Kaufvertrag berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; bereits erbrachte Gegenleistungen des Vertragspartners (z.B. eine Vorauszahlung) wird Bezahlfabrik in diesem Fall unverzüglich erstatten. Ein Fall unverschuldeter Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor, wenn Bezahlfabrik trotz rechtzeitigen Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts selbst nicht rechtzeitig beliefert wird, wenn sonstige Störungen in der Lieferkette eintreten (etwa aufgrund höherer Gewalt) oder wenn Bezahlfabrik im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

19.4. Ob sich Bezahlfabrik mit einer Lieferung in Verzug befindet, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Voraussetzung ist jedoch stets, dass der Vertragspartner Bezahlfabrik angemahnt hat.

19.5. Bezahlfabrik ist bei Kaufverträgen zu Teillieferungen und deren getrennter Abrechnung berechtigt, soweit dies für den Vertragspartner zumutbar ist.

19.6. Sofern nicht abweichend vereinbart, werden die POS-Zahlungsterminals auf Kosten von Bezahlfabrik versendet. Bezahlfabrik wählt das Transportunternehmen und die Versandart nach eigenem Ermessen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung sowie die Verzögerungsgefahr geht bei Kaufverträgen auf den Vertragspartner über, sobald der Kaufgegenstand dem Spediteur oder Frachtführer übergeben wurde oder das Lager von Bezahlfabrik zum Zwecke des Versands verlassen hat.

19.7. Ist im Kaufvertrag eine Selbstabholung durch den Vertragspartner vereinbart, geht die Gefahr der Beschädigung oder des Verlusts auf den Vertragspartner über, sobald der Kaufgegenstand zur Abholung bereitgestellt und dies dem Vertragspartner mitgeteilt wurde, spätestens jedoch mit der Abholung durch den Vertragspartner.

19.8. Befindet sich der Vertragspartner bei Kaufverträgen in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen, so kann Bezahlfabrik Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von Bezahlfabrik bleiben unberührt.

20. Eigentumsvorbehalt beim Kauf von POS-Zahlungsterminals

20.1. Bezahlfabrik behält sich das Eigentum an gelieferten Kaufgegenständen bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus dem jeweiligen Einzelvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner (nachfolgend „gesicherte Forderungen“ genannt) vor.

20.2. Bis zur vollständigen Bezahlung der gesicherten Forderungen darf der Vertragspartner die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstände weder an Dritte weiterveräußern noch zur Sicherheit übereignen oder verpfänden. Forderungen, die aus einer dennoch erfolgten Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund in Bezug auf die Vorbehaltsware entstehen, tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Bezahlfabrik ab. Bezahlfabrik nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Vertragspartner wird Bezahlfabrik unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird oder Dritte in Vorbehaltsware vollstrecken (z.B. Pfändungen) wollen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Bezahlfabrik die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den Bezahlfabrik insoweit entstehenden Ausfall.

20.3. Verhält sich der Vertragspartner vertragswidrig – insbesondere indem er den fälligen Kaufpreis nicht zahlt – ist Bezahlfabrik berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Kaufgegenstand aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. In der Aufforderung zur Herausgabe des Kaufgegenstands liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn, Bezahlfabrik erklärt den Rücktritt ausdrücklich. Bezahlfabrik ist vielmehr berechtigt, lediglich die Herausgabe des Kaufgegenstands zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis nicht, darf Bezahlfabrik diese Rechte erst geltend machen, nachdem Bezahlfabrik dem Vertragspartner erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat, soweit eine solche Fristsetzung gesetzlich nicht entbehrlich ist.

20.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist.

21. Rechte an der Betriebssystemsoftware

21.1. Es gelten die dem Vertragspartner mitgeteilten Nutzungs- und Lizenzbedingungen des Herstellers der Betriebssystemsoftware. Die Nutzung der Software ist nur im vertraglich festgelegten Bestimmungsland zulässig.

21.2. Kennzeichnungen der Software – insbesondere Urheberrechtsvermerke, Marken oder Seriennummern – dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.

21.3. Bezahlfabrik räumt dem Vertragspartner lediglich einfache Nutzungsrechte an der Betriebssystemsoftware ein, und zwar nur in dem Umfang, der zur vertragsgemäßen Nutzung des POS-Zahlungsterminals erforderlich ist.

21.4. Die Betriebssystemsoftware darf nur zu dem Zweck eingesetzt werden, eigene interne Geschäftsvorfälle des Vertragspartners abzuwickeln.

21.5. Es ist insbesondere untersagt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Bezahlfabrik
a) einen Rechenzentrumsbetrieb für Dritte mit der Software zu betreiben oder
b) die Software vorübergehend Dritten zur Nutzung zu überlassen (z.B. im Rahmen von Application Service Providing).

Eine gewerbliche Weitervermietung der Software ist generell untersagt.

21.6. Beim Kauf eines POS-Zahlungsterminals werden die vorgenannten Nutzungsrechte zeitlich unbefristet, bei Miete nur für die Dauer der Mietzeit eingeräumt.

21.7. Die §§ 69d und 69e UrhG (gesetzlich zulässige Dekompilierung und Programmänderung) bleiben unberührt.

22. Mängelhaftung beim Kauf

22.1. Der Vertragspartner hat den gelieferten Kaufgegenstand unverzüglich nach Erhalt auf ordnungsgemäße Funktion und Vollständigkeit zu überprüfen. Etwaige Mängel sind Bezahlfabrik unverzüglich, möglichst in Textform, in nachvollziehbarer Weise anzuzeigen (Untersuchungs- und Rügepflicht). Unterlässt der Vertragspartner die rechtzeitige Mängelanzeige, gilt die Lieferung in Bezug auf den betreffenden Mangel als genehmigt.

22.2. Ein Sachmangel liegt vor, wenn der Kaufgegenstand nicht die im Einzelvertrag vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet. An der Betriebssystemsoftware bestehen zugunsten des Drittherstellers Urheberrechte. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Vertragspartner die für die vertragliche Nutzung des Kaufgegenstands erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden konnten.

22.3. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner den Kaufgegenstand verändert hat oder durch Dritte verändern ließ oder ihn mit nicht freigegebenen Produkten betrieben hat, es sei denn, der Mangel war bereits bei Übergabe vorhanden. Führen durch den Vertragspartner zu vertretende Veränderungen zu einem erheblich höheren Aufwand bei Analyse oder Instandsetzung, hat der Vertragspartner den Mehraufwand gemäß der aktuellen Preisliste zu tragen.

22.4. Liegt ein Mangel des Kaufgegenstands vor, wird Bezahlfabrik innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich Nacherfüllung leisten. Bezahlfabrik kann nach eigener Wahl den Mangel durch Nachbesserung beseitigen oder einen mangelfreien Kaufgegenstand ersatzweise liefern. Der Vertragspartner kann seinerseits eine bestimmte Art der Nacherfüllung verlangen, wenn ihm die andere Form der Nacherfüllung unzumutbar ist. Soweit Rechte Dritter betroffen sind, kann Bezahlfabrik nach eigener Wahl die Nachbesserung dadurch durchführen, dass sie zugunsten des Vertragspartners ein für die Zwecke dieses Vertrags ausreichendes Nutzungsrecht erwirbt, die betreffende Software so ändert, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, oder die Software durch eine gleichwertige, vertragsgemäß nutzbare Software ersetzt bzw. einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden.

22.5. Die Mängelbeseitigung durch Bezahlfabrik kann auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische Anweisungen an den Vertragspartner erfolgen.

22.6. Bezahlfabrik trägt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten).

22.7. Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass der Kaufgegenstand nach Lieferung an einen anderen Ort als den Sitz des Vertragspartners verbracht wurde, trägt der Vertragspartner.

22.8. Stellt sich eine Mängelrüge als unberechtigt heraus und hat der Vertragspartner dies zumindest fahrlässig zu vertreten, kann Bezahlfabrik Ersatz des hierdurch entstandenen Aufwands verlangen.

22.9. Schlägt die Nacherfüllung fehl und hat der Vertragspartner Bezahlfabrik erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, so kann der Vertragspartner nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt nicht bereits nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen vor; Bezahlfabrik steht vielmehr während der gesetzten Frist die Anzahl der Nacherfüllungsversuche frei, soweit dem Vertragspartner weitere Versuche zumutbar sind.

22.10. Die Fristsetzung durch den Vertragspartner ist entbehrlich, wenn ihm dies aus besonderen Gründen nicht zumutbar ist, insbesondere wenn Bezahlfabrik die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat.

22.11. Daneben kann der Vertragspartner, sofern Bezahlfabrik ein Verschulden trifft, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

22.12. Ein Rücktrittsrecht und der Anspruch auf Schadensersatz anstelle der ganzen Leistung bestehen nur bei erheblichen Mängeln.

22.13. Übt der Vertragspartner wegen eines erheblichen Mangels berechtigt den Rücktritt aus, so kann Bezahlfabrik für die bis zur Rückabwicklung gezogenen Nutzungen des Kaufgegenstands eine angemessene Entschädigung verlangen. Diese Nutzungsentschädigung bemisst sich auf Basis einer angenommenen Gesamtnutzungsdauer von vier Jahren, wobei ein angemessener Abzug aufgrund der Beeinträchtigung durch den Mangel, der zum Rücktritt geführt hat, berücksichtigt wird.

22.14. Die Regelungen zur Haftung in Ziffer 14 Teil A (Haftung) bleiben unberührt.

23. Mängelhaftung bei Miete

23.1. Bezahlfabrik verpflichtet sich, den Mietgegenstand während der Mietdauer in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und hierfür erforderliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Diese Arbeiten erfolgen in regelmäßigen Wartungsintervallen sowie bei Auftreten von Mängeln, Störungen oder Schäden. Der Vertragspartner hat Bezahlfabrik bzw. dem von Bezahlfabrik beauftragten Servicepersonal den hierfür erforderlichen Zugang zum Mietgegenstand zu gewähren.

23.2. Der Vertragspartner wird Bezahlfabrik bei auftretenden Mängeln, Störungen oder Schäden am Mietgegenstand unverzüglich informieren.

23.3. Die Behebung von Mängeln erfolgt durch unentgeltliche Nachbesserung bzw. Reparatur des Mietgegenstands innerhalb einer angemessenen Frist. Bezahlfabrik kann mit Zustimmung des Vertragspartners den Mietgegenstand oder einzelne Komponenten desselben zum Zweck der Mängelbeseitigung austauschen. Der Vertragspartner wird die Zustimmung hierzu nur aus wichtigen Gründen verweigern.

23.4. Eine Kündigung des Vertragspartners gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn Bezahlfabrik ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung hatte und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, von Bezahlfabrik verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel an der Erfolgsaussicht bestehen oder wenn aus anderen Gründen dem Vertragspartner ein weiteres Abwarten unzumutbar ist.

23.5. Die Rechte des Vertragspartners wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung von Bezahlfabrik Änderungen am Mietgegenstand vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Änderungen keine für Bezahlfabrik unzumutbaren Auswirkungen auf die Analyse oder Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte des Vertragspartners wegen Mängeln bleiben unberührt, wenn er zur Vornahme von Änderungen berechtigt war – insbesondere im Rahmen des Selbstvornahmerechts gemäß § 536a Abs. 2 BGB – und diese Änderungen fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.

23.6. Die Regelungen in den Allgemeinen Bedingungen (Teil A) unter Ziffer 14 (Haftung) gelten auch im Rahmen dieser Mietbedingungen und bleiben durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.

24. Rückgabe des Mietgegenstandes

24.1. Bei Beendigung des Mietvertragsverhältnisses hat der Vertragspartner – sofern Bezahlfabrik den Mietgegenstand seinerseits von einem Dritten angemietet hat – den Mietgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand an diesen vom Bezahlfabrik benannten Dritten zurückzugeben bzw. auf eigene Kosten ausreichend versichert an diesen zurückzusenden. Bezahlfabrik wird den Vertragspartner rechtzeitig vor Vertragsende darüber informieren, an wen der Mietgegenstand herauszugeben oder zu senden ist. Die Rückgabepflicht umfasst auch die mitüberlassene Betriebssystemsoftware einschließlich der Handbücher und sonstigen Dokumentationen.

24.1.1. Das Mietverhältnis endet erst mit Rückgabe des Mietgegenstandes. Unabhängig vom vertraglich vorgesehenen Beendigungszeitpunkt werden die Mietkosten über das Vertragsende hinaus so lange weiterberechnet, bis der Mietgegenstand zurückgegeben worden ist.

24.2. Der Empfänger (Bezahlfabrik oder der benannte Dritte) wird den zurückgesandten Mietgegenstand auf Schäden und Mängel untersuchen und diese dokumentieren. Der Vertragspartner hat etwaige von ihm zu vertretende Schäden oder Mängel zu ersetzen bzw. die Kosten der Wiederherstellung zu tragen.

24.3. Sofern nicht abweichend vereinbart, trägt der Vertragspartner die Kosten für den Abbau, die Verpackung und den Rücktransport des Mietgegenstandes.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bezahlfabrik GmbH

Zuletzt aktualisiert am 01.04.2025

Teil A – Allgemeine Bedingungen

Definitionen

  • POS-Zahlungsterminals sind Kartenlesegeräte, die im stationären Handel das bargeldlose Bezahlen ermöglichen.

  • Debitkarten sind von Banken an deren Kunden ausgegebene Zahlungskarten, mit denen Bargeldabhebungen am Geldautomaten oder bargeldlose Zahlungen (z.B. mittels PIN-Eingabe oder Lastschrift) vorgenommen werden können. Alle Belastungen mit Debitkarten werden unmittelbar dem Girokonto des Karteninhabers belastet. Debitkarten werden umgangssprachlich auch als EC-Karte oder Girokarte bezeichnet. In Deutschland existieren verschiedene Debitkarten-Systeme (z.B. Girocard, Maestro); das nationale System ist die „Girocard“ der Deutschen Kreditwirtschaft.

  • Kreditkarten sind ebenfalls zum bargeldlosen Bezahlen geeignet. Im Gegensatz zur Debitkarte begleicht hierbei die Kreditkartengesellschaft die getätigten Zahlungen und gewährt dem Karteninhaber einen Kredit bis zur späteren Rückzahlung der Summe inklusive Zinsen.

  • Lastschrift bezeichnet ein Zahlungsverfahren im bargeldlosen Zahlungsverkehr, bei dem die Abbuchung eines Betrags vom Zahlungspflichtigen ausgelöst wird (sog. Bankeinzug).

  • Routing im Sinne dieser AGB meint die Übermittlung von Zahlungsverkehrsdaten über POS-Zahlungsterminals an die am Zahlungsvorgang beteiligten Stellen.

  • Kassenschnitt ist die Anweisung, alle bis dahin auf dem POS-Zahlungsterminal erfolgten Debitkartentransaktionen in einer Zahlungsverkehrsdatei an das Rechenzentrum des Zahlungsdienstleisters des Zahlers zu übermitteln, damit der Betrag dem Konto des Vertragspartners gutgeschrieben wird. Kreditkartentransaktionen werden zwar zum Nachweis auf dem Kassenschnitt-Beleg aufgeführt, jedoch nicht in der Übermittlungsdatei, da sie unmittelbar nach der Autorisierung weitergeleitet und abgerechnet werden. Kassenschnitte sollten täglich durchgeführt werden.

1. Allgemeines / Geltungsbereich

1.1. Bezahlfabrik GmbH, Ruhrallee 142, 45136 Essen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 36408 (nachfolgend "Bezahlfabrik" genannt), ist ein Zahlungsdienstleister, der seinen Vertragspartnern (nachfolgend "Vertragspartner" genannt) gegen Entgelt POS-Zahlungsterminals für den stationären Handel zur Verfügung stellt – entweder zur Miete oder zum Kauf – und die dazu erforderlichen Netzbetriebsdienstleistungen auf Grundlage eines mit dem Vertragspartner geschlossenen Einzelvertrags erbringt.

1.2. Neben dem jeweiligen Einzelvertrag, der die Überlassung der POS-Zahlungsterminals und die Erbringung der Netzbetriebsdienstleistungen durch Bezahlfabrik im Detail regelt, gelten zwischen Bezahlfabrik und dem Vertragspartner ergänzend die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung, es sei denn, Bezahlfabrik stimmt ihrer Geltung ausdrücklich mindestens in Textform zu.

1.3. Diese AGB gelten ausschließlich für den elektronischen Zahlungsverkehr mittels Debit- und Kreditkarten im Präsenzgeschäft innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), das heißt für Zahlungsvorgänge, bei denen der Karteninhaber sowie dessen physische Karte (oder ein äquivalentes Zahlungsinstrument, z.B. ein entsprechend ausgestattetes Mobiltelefon) bei der Zahlung vor Ort anwesend sind und sich das eingesetzte POS-Zahlungsterminal in der EU oder dem EWR befindet. Nicht Gegenstand dieser AGB ist das sogenannte Kartenakzeptanzverfahren, also die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Vertragspartner zur Annahme von Kartenzahlungen berechtigt oder verpflichtet ist und zu welchen Bedingungen Bezahlfabrik Kartenzahlungen für den Vertragspartner abrechnet. Ebenfalls nicht erfasst sind Zahlungen im Fernabsatz (z.B. Online-Zahlungen in E‑Commerce-Shops).

1.4. Das Leistungsangebot von Bezahlfabrik und diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. „Unternehmer“ ist demnach jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.5. Zusicherungen, Garantien, Nebenabreden sowie Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf das Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Erklärung verzichtet werden.

1.6. Soweit neben diesen Allgemeinen Bedingungen für bestimmte Leistungen Besondere Bedingungen gelten, haben im Falle von Widersprüchen oder Abweichungen die Besonderen Bedingungen Vorrang vor den Allgemeinen Bedingungen.

1.7. Bezahlfabrik ist berechtigt, sich zur Durchführung der vertraglichen Leistungen Dritter (z.B. andere Zahlungsdienstleister) zu bedienen. Der Vertragspartner erklärt hierzu sein ausdrückliches Einverständnis.

2. Vertragsanbahnung, Vertragsschluss und Vertragsgegenstand

2.1. Die Präsentation von Produkten und Leistungen auf der Internetseite von Bezahlfabrik stellt kein verbindliches Vertragsangebot dar. Ein Vertrag kommt – vorbehaltlich der vollständigen Erfüllung der sich aus dem Geldwäschegesetz (GwG) ergebenden Identifizierungspflichten durch den Vertragspartner – erst zustande, wenn Bezahlfabrik dem Vertragspartner auf dessen Anforderung die erforderlichen Vertragsunterlagen einschließlich eines verbindlichen Angebots übermittelt und der Vertragspartner dieses Angebot durch Rücksendung des unterzeichneten Vertragsdokuments annimmt. Die Rücksendung kann auch elektronisch (z.B. durch Übermittlung eines eingescannten unterschriebenen Angebots) erfolgen. Bezahlfabrik ist an das übermittelte Angebot für 60 Tage gebunden.

2.2. Je nach Beauftragung ermöglicht Bezahlfabrik dem Vertragspartner die Teilnahme an folgenden Zahlungsverfahren:
– dem girocard-Zahlverfahren („EC-Cash“) der Deutschen Kreditwirtschaft (DK),
– dem elektronischen Lastschriftverfahren (SEPA-ELV),
– dem Kreditkarten-Acquiring (für Kreditkartenzahlungen, z.B. Visa, Mastercard, gemäß den vom Vertragspartner mit den Kreditkartenorganisationen geschlossenen Verträgen).

Hierzu erbringt Bezahlfabrik im Wesentlichen:
a) die Überlassung von POS-Zahlungsterminals im Wege der Miete oder des Kaufs, sowie
b) das Routing, d.h. die für die Abwicklung elektronischer Zahlungen erforderliche Datenübermittlung zwischen dem Vertragspartner und Dritten (kartenausgebenden Stellen und Kartenorganisationen) über das POS-Zahlungsterminal.

Die konkreten Leistungsdetails und die vereinbarten Preise ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.

2.3. Vertragssprache ist Deutsch.

2.4. Hat der Vertragspartner einen Vertrag mit Bezahlfabrik geschlossen, ist er verpflichtet, die zur Erfüllung der Identifizierungspflichten nach dem Geldwäschegesetz (§ 11 Abs. 6 GwG) erforderlichen Informationen und Unterlagen bereitzustellen, damit die auftretenden Personen und die wirtschaftlich Berechtigten identifiziert werden können. Diese Identifizierung muss vor Versand des POS-Zahlungsterminals erfolgen, da andernfalls weder am girocard-Zahlverfahren noch an Kreditkartenzahlungen teilgenommen werden darf. Kann das POS-Zahlungsterminal aus vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen nicht versendet werden oder kann die Dienstleistung aufgrund vom Vertragspartner zu vertretender Umstände nicht erbracht werden, weil angeforderte Nachweisdokumente nicht vorgelegt wurden oder eine erforderliche Video-Identifizierung der benannten Person(en) nicht durchgeführt wurde, ist Bezahlfabrik berechtigt, einmalig eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 99 Euro zu erheben.

3. Bedingungen der Deutschen Kreditwirtschaft (girocard-Verfahren)

3.1. Das sogenannte girocard-Verfahren (vormals auch als „electronic cash“ bekannt) ist ein elektronisches Debitkartenzahlungssystem, bei dem Zahlungen mittels girocard-Debitkarte am POS-Zahlungsterminal durchgeführt werden. Das girocard-Verfahren wird von der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) – der gemeinsamen Vertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände in Deutschland – betrieben. Die Nutzung des girocard-Verfahrens durch den Vertragspartner unterliegt den „Bedingungen für die Teilnahme am girocard-System der Deutschen Kreditwirtschaft einschließlich Technischem Anhang“ (nachfolgend gemeinsam „Händlerbedingungen“ genannt). Mit Vertragsschluss akzeptiert der Vertragspartner diese jeweils aktuellen, von der DK veröffentlichten Händlerbedingungen, welche wesentlicher Bestandteil des Vertrags werden. Bezahlfabrik fungiert als Netzbetreiber und Terminal-Zahlungsdienstleister im Sinne der Händlerbedingungen, zieht für die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister (z.B. Banken) deren Autorisierungsentgelte ein und steht dem Vertragspartner bei Fragen zum girocard-Verfahren als Ansprechpartner zur Verfügung.

3.2. Kündigt die Deutsche Kreditwirtschaft den bestehenden Zulassungsvertrag bezüglich der Teilnahme des Vertragspartners am girocard-System, ist Bezahlfabrik berechtigt, den mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrag außerordentlich und fristlos zu kündigen.

4. POS-Netzbetrieb durch Bezahlfabrik

4.1. Routing
4.1.1. Bezahlfabrik ermöglicht als kaufmännischer Netzbetreiber des POS-Systems – gegebenenfalls unter Einschaltung beauftragter Subdienstleister – die elektronische Datenübermittlung und Kommunikation zwischen POS-Zahlungsterminals im Präsenzgeschäft und den Autorisierungssystemen der kartenausgebenden Stellen, um dem Vertragspartner bargeldlose Zahlungen mittels Debit- und/oder Kreditkarte zu ermöglichen. Im girocard-Zahlverfahren übermittelt Bezahlfabrik die Informationen zur Autorisierung bzw. Sperrabfrage an den zuständigen Rechner der DK und gibt das Ergebnis an das POS-Zahlungsterminal zurück. Anfragen bei Kreditkartenzahlungen leitet Bezahlfabrik an den jeweiligen Acquirer weiter, mit dem der Vertragspartner für die Abwicklung der Kreditkartentransaktionen einen eigenen Vertrag abgeschlossen hat. Sonstige Kartenarten werden entsprechend separater Vereinbarungen abgewickelt. Die Übermittlung von Abrechnungsdateien an die zuständigen Stellen erfolgt durch den Kassenschnitt am jeweiligen POS-Zahlungsterminal. Autorisierte Umsätze werden im jeweiligen POS-Zahlungsterminal zwischengespeichert.

4.1.2. Bezahlfabrik stellt sicher, dass die im Rahmen eines Kassenschnitts übermittelten Daten gemäß den Händlerbedingungen der DK zu folgenden Zwecken gespeichert werden: zur Erstellung von Umsatzdateien, zur Abrechnung der Vergütungen aus dem Vertrag zwischen Bezahlfabrik und dem Vertragspartner sowie zur Bearbeitung von Reklamationen – jeweils nach den Richtlinien des einheitlichen Datenträgeraustauschverfahrens.

4.1.3. Die Verfügbarkeit, Sicherheit und Übertragungsgeschwindigkeit der angebundenen Autorisierungs- und Übermittlungssysteme Dritter hängen unter anderem von Leitungsverbindungen, Übertragungskapazitäten und der Verfügbarkeit des Datennetzes ab und liegen nicht im Verantwortungsbereich von Bezahlfabrik.

4.1.4. Bezahlfabrik übermittelt Daten ausschließlich an die angeschlossenen Kreditinstitute und Kreditkartengesellschaften, welche die jeweiligen Zahlungen ausführen. Für die inhaltliche Richtigkeit der übermittelten Daten übernimmt Bezahlfabrik keine Haftung. Mit der Übermittlung der vom Vertragspartner eingereichten Kartenumsätze an die zuständigen Stellen hat Bezahlfabrik ihre vertragliche Leistung erbracht.

4.1.5. Sollten sich die Anforderungen der DK und/oder öffentlich-rechtliche Vorschriften ändern und dadurch eine zwingende Umstellung des Zahlungssystems erforderlich werden, wird Bezahlfabrik dem Vertragspartner eine entsprechende Lösung anbieten. In diesem Zusammenhang ist Bezahlfabrik berechtigt, dem Vertragspartner die hierfür notwendigen Kosten aufzuerlegen.

4.1.6. Voraussetzung für Kreditkartentransaktionen (Kreditkartenrouting) ist das Bestehen eines gesonderten Vertrags zwischen dem Vertragspartner und einem von ihm ausgewählten Acquirer. Bezahlfabrik wird Kreditkartentransaktionen und Autorisierungen an den jeweils vom Vertragspartner beauftragten Acquirer weiterleiten.

4.2. Sperrdateiabfrageverfahren
Bezahlfabrik bzw. der vom Vertragspartner beauftragte Acquirer prüft im Rahmen eines Sperrdateiabfrageverfahrens, ob zu der vorgelegten Karte ein Sperrvermerk in einer von Bezahlfabrik oder vom Acquirer geführten Sperrdatei eingetragen ist. Verläuft die Abfrage positiv (d.h. die Karte ist nicht als gesperrt vermerkt), wird bestätigt, dass die eingesetzte Karte zum Zeitpunkt der Abfrage nicht als gesperrt gemeldet war. Mit dieser Abfrage ist weder eine Bonitätsprüfung des Karteninhabers verbunden noch eine Zahlungsgarantie oder Einlösungszusage des kartenausgebenden Instituts oder von Bezahlfabrik. Ist die Karte nicht in der Sperrdatei verzeichnet, erfolgt keine weitere Mitteilung an den Vertragspartner.

4.3. Elektronische SEPA-Lastschrift (SEPA-ELV)
4.3.1. Beim elektronischen SEPA-Lastschriftverfahren werden die erforderlichen Kontodaten (IBAN und BIC) vom Magnetstreifen oder Chip der Karte ausgelesen. Zum Zwecke der Erteilung eines Lastschriftmandats (SEPA-Mandats) wird vom POS-Zahlungsterminal ein Beleg mit dem Lastschrifttext ausgedruckt oder auf dem Display angezeigt, den der Karteninhaber unterschreiben muss. Die Lastschrift wird anschließend dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister zur Einlösung vorgelegt. Bis zum Kassenschnitt verbleiben diese Transaktionen offline im POS-Zahlungsterminal und werden erst mit dem Kassenschnitt in den Zahlungsverkehr überführt. Die Gutschrift der Umsätze erfolgt zu den Bedingungen der Hausbank des Vertragspartners. Der Vertragspartner trägt das Risiko der mangelnden Bonität des Karteninhabers, eines Widerspruchs des Karteninhabers sowie des Einsatzes gestohlener oder gefälschter Karten. Aus technischen Gründen kann es vorkommen, dass die für ein gültiges Mandat erforderliche IBAN nicht auf dem Beleg abgedruckt wird. Dies hat zur Folge, dass sich die Widerspruchsfrist des Karteninhabers gegen die ausgeführte Lastschrift auf bis zu 13 Monate ab Belastung verlängert. Es wird empfohlen, Lastschriftbelege im Original aufzubewahren. Durch eine Rücklastschrift wird der Vertragspartner nicht von der Zahlung der vereinbarten Entgelte an Bezahlfabrik befreit; ein Anspruch auf Rückerstattung solcher Entgelte besteht insoweit nicht.

4.3.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den von Bezahlfabrik vorgegebenen Händlerbelegtext (Bonspruch) sowie die datenschutzrechtlichen Hinweise zu verwenden. In der Regel erhält der Kunde den Händlerbelegtext durch Aushändigung des Kundenbelegs mit entsprechendem Text auf der Rückseite. Alternativ kann die Information in geeigneter anderer Form zur Verfügung gestellt werden. Der Vertragspartner ist zudem verpflichtet, seinen datenschutzrechtlichen Informationspflichten gegenüber den Karteninhabern nachzukommen, indem er an den POS-Zahlungsterminals gut sichtbar und lesbar einen Aushang anbringt, der darüber informiert, welche Daten in welchem Umfang, von wem und zu welchen Zwecken gespeichert werden.

4.3.3. Unzulässige Entgeltvereinbarung: Es ist dem Vertragspartner nicht gestattet, mit seinen Kunden Vereinbarungen zu treffen, wonach diese für die Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens oder einer Zahlungskarte ein Entgelt zu entrichten haben. Dies gilt im Fall von Kartenzahlungen gegenüber Verbrauchern, soweit Kapitel II der EU-Verordnung 2015/751 anwendbar ist (Verbot von Entgelten für die Nutzung bestimmter Zahlungskarten).

5. Zentrales Clearing

5.1. Bezahlfabrik wickelt Transaktionen im girocard-Verfahren und im elektronischen Lastschriftverfahren im Wege des „zentralen Clearings“ über ein Treuhandkonto bei einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugelassenen Zahlungsinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZAG ab. Aktuell erfolgt dies über ein Treuhandkonto der Verifone Payments GmbH, Karl-Hammerschmidt-Straße 1, 85609 Aschheim (nachfolgend "Verifone" genannt). Mit Eingabe der Zahlungsdaten am POS-Zahlungsterminal tritt der Vertragspartner seine Forderung gegen den Kunden in Höhe des jeweiligen Zahlbetrags unter der aufschiebenden Bedingung der Autorisierung an das beauftragte Zahlungsinstitut (Verifone) ab. Im Gegenzug verpflichtet sich das Zahlungsinstitut, den Nennbetrag der autorisierten Transaktion entsprechend dem vereinbarten Auszahlungsmodus auf das vom Vertragspartner benannte Konto gutzuschreiben.

5.2. Im Lastschriftverfahren schreibt das Zahlungsinstitut die eingereichten Lastschriftumsätze treuhänderisch für den Vertragspartner auf einem Treuhandsammelkonto bei einem deutschen Kreditinstitut gut. Dieses Konto wird als offenes Treuhandsammelkonto im Sinne von § 13 Abs. 1 S. 2 Nr. 1b ZAG geführt. Das Zahlungsinstitut weist das kontoführende Kreditinstitut auf das Treuhandverhältnis hin. Das Zahlungsinstitut trägt dafür Sorge, dass eingegangene Zahlungsbeträge eindeutig dem jeweiligen Vertragspartner zugeordnet werden. Auf Anfrage teilt das Zahlungsinstitut dem Vertragspartner mit, bei welchem Kreditinstitut und auf welchem Konto die Umsätze gesammelt werden und ob bzw. in welchem Umfang die erhaltenen Gegenwerte der abgerechneten Umsätze dort gesichert sind. Schlägt der Einzug fälliger Entgelte vom Konto des Vertragspartners fehl, ist das Zahlungsinstitut berechtigt, gegen Forderungen des Vertragspartners aufzurechnen.

5.3. Weitere Informationen zum Clearing ergeben sich aus den “Allgemeinen Geschäftsbedingungen für POS-Services (AGB POS-Services)” der Verifone Payments GmbH, die je nach Beauftragung wesentlicher Bestandteil des jeweiligen Einzelvertrags werden und die der Vertragspartner mit Vertragsschluss akzeptiert. Diese AGB von Verifone sind abrufbar unter: https://www.verifone.com/sites/default/files/legal/allgemeine_geschaeftsbedingungen_agb_der_intercard_ag_fuer_pos-services.pdf

6. Überlassung von POS-Zahlungsterminals

Für die Nutzung des elektronischen Zahlungsverkehrs über Bezahlfabrik benötigt der Vertragspartner ein geeignetes POS-Zahlungsterminal, das er mit dem Internet (per Kabel, WLAN oder Mobilfunk) und mit Strom zu verbinden hat. Bezahlfabrik stellt dem Vertragspartner vorkonfigurierte POS-Zahlungsterminals entweder gegen Zahlung einer einmaligen Vergütung dauerhaft zum Kauf oder zeitlich befristet zur Miete (gegen ein laufendes Entgelt) zur Verfügung. Ergänzend gelten insoweit die in Teil B geregelten Besonderen Bedingungen für Kauf und Miete. Die Bereitstellung eines POS-Zahlungsterminals setzt voraus, dass der Vertragspartner einen separaten Vertrag mit Bezahlfabrik über die Abwicklung des girocard-Zahlverfahrens abgeschlossen hat. Optional kann darüber hinaus eine Anbindung für Kreditkartenzahlungen erfolgen, wofür jedoch separate Verträge mit Drittparteien (Acquirern) erforderlich sind.

7. Support, Wartung und Pflege („Service“)

7.1. Bezahlfabrik übernimmt gegen Zahlung einer monatlichen Servicepauschale die Pflege und Wartung des bereitgestellten POS-Zahlungsterminals und stellt dessen Betriebsbereitschaft sicher. Im Rahmen dieses Services erbringt Bezahlfabrik insbesondere folgende Leistungen:
– Bereitstellung einer Support-Hotline mit Servicezeiten montags bis freitags von 7:00 bis 22:00 Uhr sowie samstags von 8:00 bis 18:00 Uhr (ausgenommen bundesweit geltende Feiertage); die Kontaktdaten sind den Aufklebern auf dem POS-Zahlungsterminal zu entnehmen.
– Telefonische und schriftliche Unterstützung bei Fragen und Problemen im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme und Bedienung des überlassenen POS-Zahlungsterminals (für die Einbindung in ein Kassensystem bzw. die Nutzung etwaiger Schnittstellen ist der Vertragspartner selbst verantwortlich).
– Entgegennahme und Bearbeitung von Fehler- und Störungsmeldungen, einschließlich Eingrenzung der Störungsursache, Diagnose und Durchführung von Maßnahmen zur Störungsbehebung.
– Bereitstellung von Updates für die Betriebssoftware des POS-Zahlungsterminals.
– Austausch oder Reparatur defekter POS-Zahlungsterminals (ggf. gegen gleichwertige Geräte).

7.2. Gesetzliche Ansprüche auf Nacherfüllung (Mängelbeseitigung) bleiben unberührt.

7.3. Soweit möglich erbringt Bezahlfabrik Serviceleistungen per Fernwartung. Der Fernzugriff erfolgt über eine dem Stand der Technik entsprechende verschlüsselte Datenverbindung zwischen Bezahlfabrik und dem Vertragspartner. Soweit erforderlich, ist der Vertragspartner verpflichtet, defekte POS-Zahlungsterminals unverzüglich abzubauen und auf eigene Kosten versichert an eine von Bezahlfabrik benannte Servicestelle zu versenden. Bezahlfabrik übernimmt im Rahmen eines Servicevertrags die Reparatur oder den gleichwertigen Austausch defekter Geräte und sendet diese in betriebsbereitem Zustand auf Kosten des Vertragspartners zurück. Den Wiederaufbau und die Inbetriebnahme des ausgetauschten POS-Zahlungsterminals übernimmt der Vertragspartner, sofern nicht abweichend vereinbart.

7.4. Vom Service nicht umfasst sind insbesondere:
– Leistungen, wenn das POS-Zahlungsterminal nicht unter den bei Vertragsschluss bekannten Einsatzbedingungen und nicht gemäß der jeweiligen Bedienungsanleitung betrieben wird.
– Behebung von Störungen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind (insbesondere Wasser- oder Brandschäden).
– Leistungen, sofern von Bezahlfabrik bereitgestellte Updates oder Fehlerbehebungen nicht installiert wurden, es sei denn, die Installation war dem Vertragspartner aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unzumutbar.
– Leistungen, die erforderlich werden, weil der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
– Behebung von Störungen, die auf Änderungen des Zahlungssystems (z.B. neue Anforderungen der DK) beruhen.

7.5. Soweit Bezahlfabrik im Rahmen des Services Computerprogramme oder sonstige urheberrechtlich geschützte Werke zur Nutzung überlässt, unterliegen diese sowie die dem Vertragspartner daran eingeräumten Nutzungsrechte den Bestimmungen des jeweiligen Hauptvertrags.

7.6. Der Vertragspartner wird Bezahlfabrik alle für die Störungsanalyse und Eingrenzung der Ursache erforderlichen Informationen mitteilen („Störungsmeldung“). Insbesondere hat er – neben Angaben zum Gerät – die Umstände des Auftretens und die Auswirkungen der Störung so zu schildern, dass eine Reproduktion der Störung möglich ist (d.h. Bedingungen, Symptome und Auswirkungen der Störung präzise beschreiben).

7.7. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Vertragspartners (insbesondere nach § 377 HGB) bleiben unberührt.

7.8. Die Art und Weise der Störungsbeseitigung steht im billigen Ermessen von Bezahlfabrik. Soweit Bezahlfabrik dem Vertragspartner im Zuge der Störungs- oder Fehlerbehebung neue Software- und/oder Hardwarekomponenten (z.B. Patches, Updates) anbietet, hat der Vertragspartner diese zu übernehmen und gemäß den Vorgaben von Bezahlfabrik zu installieren, sofern ihm dies nicht aus wichtigen Gründen unzumutbar ist.

7.9. Soweit es sich bei Leistungen von Bezahlfabrik im Rahmen des Services um Werkleistungen handelt, bedürfen diese keiner gesonderten Abnahme. Führt die Erbringung der vertraglichen Leistungen zu Änderungen oder sonstigen Eingriffen am Servicegegenstand (z.B. Installationen oder Konfigurationen), testet der Vertragspartner im Anschluss daran die Betriebsbereitschaft und erklärt diese gegenüber Bezahlfabrik. Die Erklärung der Betriebsbereitschaft tritt an die Stelle einer Abnahmeerklärung.

8. Sonstige Leistungen

Bezahlfabrik bietet dem Vertragspartner auf Wunsch gerätespezifisches Verbrauchsmaterial (z.B. Kassenrollen für Belegdrucker) an. Es gelten hierfür die Preise gemäß dem zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisverzeichnis.

9. Vergütungen / Entgelte

9.1. Die vom Vertragspartner zu entrichtende Vergütung für die Leistungen von Bezahlfabrik ergibt sich aus dem geschlossenen Einzelvertrag und dem bei Vertragsschluss gültigen Preisverzeichnis. Die Vergütung wird mit ihrer Entstehung sofort zur Zahlung fällig. Es wird unterschieden zwischen Pauschalentgelten und transaktionsbasierten Entgelten. Das jeweils aktuelle Preisverzeichnis wird von Bezahlfabrik auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

9.2. Der Vertragspartner trägt darüber hinaus sämtliche externen Kosten der Kreditwirtschaft zugunsten der kartenausgebenden Institute in der jeweils gültigen Höhe (z.B. Autorisierungs- oder Interbankenentgelte).

9.3. Alle genannten Beträge verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

9.4. Sofern nicht abweichend vereinbart, erfolgen Zahlungen des Vertragspartners im SEPA-Lastschriftverfahren. Der Vertragspartner erteilt Bezahlfabrik sowie den involvierten Dienstleistern mit Abschluss des Einzelvertrags ein SEPA-Basislastschriftmandat. Das Mandat gilt auch für künftige vom Vertragspartner mitgeteilte Bankverbindungen. Der Vertragspartner hat dafür zu sorgen, dass sein Konto im Belastungszeitraum ausreichende Deckung aufweist. Kosten, die Bezahlfabrik durch eine vom Zahlungsdienstleister des Vertragspartners verweigerte oder zurückgegebene Zahlung entstehen (z.B. Gebühren bei einer Rücklastschrift mangels Deckung), sind vom Vertragspartner zu tragen.

9.5. Laufende und transaktionsbezogene Vergütungen (z.B. Miete, Transaktionsgebühren) werden spätestens bis zum 15. des Folgemonats für den jeweils vergangenen Kalendermonat abgerechnet.

9.6. Rechnungen werden elektronisch erstellt und übermittelt. Der Vertragspartner erklärt sich mit dieser Form der Rechnungserstellung einverstanden.

9.7. Der Vertragspartner hat für eine ausreichende Kontodeckung zu sorgen. Werden Lastschriften mangels Deckung oder aus einem vom Vertragspartner zu vertretenden Grund nicht eingelöst (Rücklastschrift), hat der Vertragspartner den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen, sofern er die Rücklastschrift zu vertreten hat. Im Übrigen gilt Ziffer 9.4 entsprechend.

9.8. Die Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners beginnt mit der ordnungsgemäßen Lieferung eines mangelfreien POS-Zahlungsterminals an ihn.

9.9. Bezahlfabrik ist berechtigt, die vereinbarten wiederkehrenden und/oder transaktionsbezogenen Entgelte nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anzupassen, wenn hierfür triftige Gründe vorliegen. Triftige Gründe können sich beispielsweise aus gestiegenem Aufwand infolge geänderter gesetzlicher oder sicherheitstechnischer Anforderungen oder aufgrund geänderter Funktionen ergeben. Eine Entgeltänderung wird dem Vertragspartner mindestens 2 Monate vor ihrem Wirksamwerden in Textform (z.B. per E-Mail) mitgeteilt. Eine Erhöhung darf frühestens 6 Monate nach Vertragsschluss bzw. nach der letzten Entgelterhöhung wirksam werden. Dem Vertragspartner steht das Recht zu, den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entgeltänderung außerordentlich zu kündigen. Die Kündigung muss Bezahlfabrik spätestens 1 Monat vor dem Wirksamwerden der Änderung zugehen. Bezahlfabrik wird den Vertragspartner in der Änderungsmitteilung auf das Kündigungsrecht und die einzuhaltende Frist besonders hinweisen.

10. Pflichten des Vertragspartners

10.1. Sofern nicht abweichend vereinbart, wird der Vertragspartner die überlassenen POS-Zahlungsterminals ausschließlich innerhalb der EU bzw. des EWR einsetzen und sie nur zweckentsprechend für die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs im stationären Handel verwenden.

10.2. Der Vertragspartner hat ein für den elektronischen Zahlungsverkehr zugelassenes Bankkonto zu benennen, auf das die Kartenzahlungsumsätze durch das jeweils zuständige Kreditinstitut bzw. die jeweilige Kreditkartengesellschaft gutgeschrieben werden können.

10.3. Der Vertragspartner stellt sicher, dass Bezahlfabrik sämtliche Informationen erhält, die für die Umsetzung der POS-Services erforderlich sind. Er wird Bezahlfabrik Änderungen der von ihm übermittelten Daten und Informationen unverzüglich in Textform mitteilen.

10.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die über die POS-Zahlungsterminals abgewickelten Umsätze unverzüglich und regelmäßig zu kontrollieren und etwaige Einwendungen nach Kenntnisnahme unverzüglich gegenüber Bezahlfabrik anzuzeigen. Alle Einwendungen verfallen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der sie begründenden Tatsachen schriftlich gegenüber Bezahlfabrik geltend gemacht werden, es sei denn, den Vertragspartner trifft an der Versäumung der Frist kein Verschulden.

10.5. Der Vertragspartner gewährleistet, dass Mitarbeiter von Bezahlfabrik sowie von Bezahlfabrik beauftragte Subunternehmen während der üblichen Geschäftszeiten zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der Vertragsbedingungen und zur Mängelbeseitigung Zutritt zu dem POS-Zahlungsterminal und dessen Datenanschluss erhalten.

10.6. Der Vertragspartner stellt sicher, dass er über alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zulassungen verfügt, die für die rechtmäßige Ausübung seiner Geschäftstätigkeit und die Durchführung des Vertragsverhältnisses mit Bezahlfabrik notwendig sind.

10.7. Der Vertragspartner verpflichtet sich außerdem,
– die in der Benutzerdokumentation enthaltenen Hinweise für den Betrieb der POS-Zahlungsterminals und der darauf installierten Software zu beachten;
– die notwendigen technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung des POS-Services zu schaffen (z.B. Anschluss des POS-Zahlungsterminals ans Internet, Stromversorgung sicherstellen) und alle ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen unverzüglich vorzunehmen (insbesondere den Abschluss erforderlicher Verträge mit Dritten wie Kreditkartenunternehmen, Banken, Telekommunikationsanbietern);
– auftretende Mängel und Störungen unverzüglich in Textform an Bezahlfabrik zu melden;
– Bezahlfabrik unverzüglich zu informieren, falls Dritte Rechte an dem POS-Zahlungsterminal oder der Software geltend machen (z.B. behauptete Schutzrechte);
Änderungen von relevanten Daten und Informationen (insbesondere Änderungen der Rechtsform, Bankverbindung, USt-IdNr., Geschäftsanschrift etc.), die das Vertragsverhältnis betreffen, Bezahlfabrik unverzüglich in Textform mitzuteilen;
– jede Änderung des Standorts eines eingesetzten POS-Zahlungsterminals Bezahlfabrik unverzüglich in Textform mitzuteilen;
– ohne vorherige Zustimmung von Bezahlfabrik überlassene POS-Zahlungsterminals nicht ins Ausland zu verbringen;
– im Fall von Pfändungsversuchen Dritter hinsichtlich eines gemieteten POS-Zahlungsterminals auf das Eigentum von Bezahlfabrik hinzuweisen;
– einen Kassenschnitt in der Regel täglich, mindestens jedoch alle drei Tage durchzuführen;
– nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gemietete POS-Zahlungsterminals einschließlich überlassenem Zubehör auf eigene Kosten und eigenes Risiko an Bezahlfabrik oder den von Bezahlfabrik benannten Empfänger zurückzusenden bzw. sie gegen gesondertes Entgelt von Bezahlfabrik abholen zu lassen;
– Bezahlfabrik bei Verdacht auf Missbrauch des POS-Systems oder eines POS-Zahlungsterminals unverzüglich zu informieren.

10.8. Der Vertragspartner gewährleistet, dass sowohl die überlassenen POS-Zahlungsterminals als auch die POS-Services ausschließlich durch ihn oder von ihm autorisierte Mitarbeiter zu Bezahlzwecken genutzt werden. Er hat sicherzustellen, dass nur Bezahlfabrik oder von Bezahlfabrik beauftragte Dritte Zugriff auf die Geräte erhalten (z.B. für Reparaturen).

11. Vertraulichkeit

11.1. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses von der jeweils anderen Partei erhaltenen oder im Zuge der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Sie dürfen diese Informationen sowohl während der Vertragslaufzeit als auch nach Vertragsende ohne vorherige Zustimmung der jeweils anderen Partei weder verwerten noch für andere Zwecke nutzen oder Dritten zugänglich machen. Insbesondere verpflichten sich die Parteien,
a) die vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die vertraglich vorgesehenen Zwecke zu verwenden;
b) vertrauliche Informationen nur gegenüber solchen Mitarbeitern oder Beauftragten offen zu legen, die zur Erreichung des Vertragszwecks Kenntnis dieser Informationen haben müssen, und sicherzustellen, dass diese Personen in gleichem Maße zur Vertraulichkeit verpflichtet sind, als wären sie selbst Vertragspartei dieser Vereinbarung;
c) vertrauliche Informationen durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen vor unbefugtem Zugriff Dritter zu sichern und bei der Verarbeitung der vertraulichen Informationen die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Dies umfasst insbesondere dem Stand der Technik entsprechende technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) sowie die Verpflichtung der Mitarbeiter auf Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes.

Jede Partei wird die andere unverzüglich informieren, sobald ihr eine unbefugte Offenlegung oder ein möglicher Verlust vertraulicher Informationen bekannt wird.

11.2. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung besteht auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort.

11.3. Von der Vertraulichkeitsverpflichtung ausgenommen sind Informationen,
a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder nach Vertragsabschluss von dritter Seite rechtmäßig bekannt werden;
b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt waren oder danach ohne Verletzung dieser Vereinbarung öffentlich bekannt gemacht werden;
c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab benachrichtigen und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung rechtlich vorzugehen.

12. Datenschutz

12.1. Beide Parteien werden die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen – insbesondere die in Deutschland geltenden Gesetze – einhalten. Vertrauliche und personenbezogene Daten dürfen nur im Rahmen des zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlichen Zwecks verarbeitet oder genutzt und nicht unbefugt an Dritte weitergegeben werden. Diese Pflichten bestehen auch nach Beendigung dieses Vertrags fort. Hinweise zur Datenverarbeitung durch Bezahlfabrik sind auf der Internetseite der Bezahlfabrik GmbH einsehbar.

12.2. Bezahlfabrik bzw. die von Bezahlfabrik beauftragten Dienstleister speichern unter Beachtung des geltenden Rechts und der Vorschriften des Kreditgewerbes die am Betreiberrechner anfallenden Informationen. Dies umfasst Daten, die zur Bearbeitung von Reklamationen, zur Erstellung von Zahlungsverkehrsdateien nach den Richtlinien des einheitlichen Datenträgeraustauschs und zur Abrechnung der Entgelte im Vertragsverhältnis zwischen Bezahlfabrik und dem Vertragspartner erforderlich sind.

13. Mängelhaftung und Rügepflichten

13.1. Es gilt die gesetzliche Mängelhaftung, soweit in Teil B (Besondere Bedingungen für die Überlassung von POS-Zahlungsterminals) unter Ziffer 22 (Mängelhaftung beim Kauf) und Ziffer 23 (Mängelhaftung bei Miete) keine abweichenden Regelungen festgelegt sind.

13.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Mängel, die bei vertragsgemäßer Nutzung auftreten, Bezahlfabrik unverzüglich in nachvollziehbarer Form und mit den für die Mängelbeseitigung zweckdienlichen Angaben zu melden. Die Meldung soll möglichst in Textform erfolgen. Bei der Mängelbeseitigung hat der Vertragspartner Bezahlfabrik im zumutbaren Rahmen zu unterstützen.

14. Haftung

14.1. Bezahlfabrik haftet auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder arglistigen Täuschung. Gleiches gilt im Falle des Schuldnerverzugs für Ansprüche auf Verzugszinsen, die Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB sowie den Ersatz des im Verzug entstandenen Schadens, soweit dieser in den Kosten der Rechtsverfolgung besteht. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

14.2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung von Bezahlfabrik auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Gleiches gilt im Falle des Schuldnerverzugs oder einer von Bezahlfabrik zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung.

14.3. Bezahlfabrik haftet nicht für die Funktionsfähigkeit der Telekommunikationsverbindung zu ihren Servern und nicht für Ausfälle von Servern, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen. Bezahlfabrik haftet ferner nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder ähnliche unvorhersehbare Ereignisse eintreten. Als ähnliche Ereignisse gelten insbesondere Streik, behördliche Anordnungen, Pandemien oder Epidemien sowie Störungen im Bereich von Telekommunikations- oder Infrastrukturbetreibern.

14.4. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei regelmäßiger und dem Risiko entsprechender Anfertigung von Datensicherungen entstanden wäre, sofern nicht einer der in Ziffer 14.1 oder 14.2 genannten Fälle vorliegt.

14.5. Soweit gesetzlich eine verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel vorgesehen ist (vgl. § 536a BGB), ist diese ausgeschlossen, es sei denn, es greift einer der in Ziffer 14.1 oder 14.2 genannten Fälle. Ziffer 14.1 und 14.2 bleiben im Übrigen unberührt.

14.6. Eine weitergehende Haftung von Bezahlfabrik besteht nicht. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt unberührt.

14.7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Bezahlfabrik.

15. Vertragsdauer und Kündigung

15.1. Mietverträge und Verträge über laufende Leistungen werden – sofern im Einzelvertrag nicht abweichend geregelt – auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden.

15.2. Sofern im Einzelvertrag bestimmte Laufzeiten genannt sind, handelt es sich um Mindestlaufzeiten. Verträge mit einer Mindestlaufzeit von 3 Monaten können nach Ablauf der Mindestlaufzeit von beiden Parteien mit Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Verträge mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten verlängern sich nach Ablauf der Mindestlaufzeit automatisch um jeweils 12 Monate, wenn nicht eine der Parteien mit Frist von 3 Monaten vor Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit kündigt.

15.3. Kündigungen bedürfen der Schriftform; die elektronische Form (E-Mail, Fax etc.) ist ausgeschlossen.

15.4. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

16. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

16.1. Der Vertragspartner ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht, das seiner Leistungsverweigerung zugrunde liegt.

16.2. Der Vertragspartner darf nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Forderung, mit der aufgerechnet wird, aus demselben Rechtsverhältnis stammt, das auch den Gegenanspruch des Vertragspartners begründet, aufgrund dessen er zur Zurückbehaltung berechtigt wäre.

16.3. Der Vertragspartner darf seine Vertragsrechte nur mit vorheriger Zustimmung von Bezahlfabrik an Dritte abtreten; § 354a HGB bleibt unberührt.

17. Schlussbestimmungen

17.1. Änderungen und/oder Ergänzungen eines Einzelvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.

17.2. Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz von Bezahlfabrik. Bezahlfabrik ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

17.3. Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz von Bezahlfabrik.

17.4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des internationalen Privatrechts, soweit letzteres zur Anwendbarkeit ausländischen Rechts führen würde.

17.5. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eines Einzelvertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Gleiches gilt, wenn diese AGB oder der Einzelvertrag eine Regelungslücke enthalten. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall anstelle der unwirksamen oder fehlenden Regelung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.

Teil B – Besondere Bedingungen für die Überlassung von POS-Zahlungsterminals

Bezahlfabrik überlässt dem Vertragspartner POS-Zahlungsterminals entweder gegen Einmalvergütung auf Dauer im Wege des Kaufs oder zeitlich befristet im Wege der Miete. Ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen (Teil A) gelten die folgenden Besonderen Bedingungen für die Überlassung von POS-Zahlungsterminals. Im Falle eines Widerspruchs zwischen einer Regelung dieser Besonderen Bedingungen und den Allgemeinen Bedingungen geht die Regelung dieser Besonderen Bedingungen vor.

18. Vertragsgegenstand Kauf/Miete

18.1. Kaufvertrag: Schließen die Parteien einen Kaufvertrag über ein POS-Zahlungsterminal, so liefert Bezahlfabrik dem Vertragspartner gegen Einmalvergütung das im Kaufvertrag bezeichnete POS-Zahlungsterminal (Hardware) nebst zugehöriger Benutzerdokumentation und vorinstallierter Betriebssystemsoftware (zusammen nachfolgend „Kaufgegenstand“ genannt). Bezahlfabrik verschafft dem Vertragspartner das Eigentum hieran und räumt ihm an der Betriebssystemsoftware die zur Nutzung erforderlichen Rechte ein. Eine Weitervermietung oder sonstige Überlassung des Kaufgegenstands durch den Vertragspartner an Dritte ist nicht gestattet.

18.2. Mietvertrag: Mietet der Vertragspartner ein POS-Zahlungsterminal (nachfolgend „Mietgegenstand“ genannt), gestattet Bezahlfabrik dem Vertragspartner für die Dauer der Mietzeit die Nutzung des POS-Zahlungsterminals einschließlich des mitgelieferten Zubehörs gegen Zahlung der vereinbarten monatlichen Miete. Gemietete POS-Zahlungsterminals verbleiben im Eigentum von Bezahlfabrik oder eines von Bezahlfabrik beauftragten Dritten und dürfen vom Vertragspartner weder an Dritte weitervermietet oder anderweitig überlassen (z.B. verliehen) noch ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Bezahlfabrik verpfändet oder übereignet werden. Der Mietgegenstand darf ausschließlich zu dem im Mietvertrag vorgesehenen Zweck verwendet werden.

18.3. Die Betriebssystemsoftware wird – soweit im jeweiligen Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist – bei Übergabe des POS-Zahlungsterminals auf diesem vorinstalliert mitgeliefert. Die Software wird im Objektcode bereitgestellt; ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht.

18.4. Die Aufstellung des gelieferten POS-Zahlungsterminals und die Herstellung seiner Betriebsbereitschaft, eine etwaige Installation vor Ort oder Einweisung des Personals des Vertragspartners schuldet Bezahlfabrik im Rahmen der Überlassung nicht. Auch weitere Leistungen wie Beratung, Schulung, Hardware-Wartung oder Software-Pflege sind nicht Gegenstand von Kauf- oder Mietverträgen über POS-Zahlungsterminals und werden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung erbracht.

18.5. Die vereinbarte Beschaffenheit des gelieferten POS-Zahlungsterminals ergibt sich abschließend aus den im Angebot genannten Produktbeschreibungen, der beigefügten Benutzerdokumentation und der im Angebot festgelegten bestimmungsgemäßen Verwendung.

18.6. Technische Daten, Spezifikationen, Funktionsbeschreibungen und sonstige Angaben in den mitgelieferten Produktbeschreibungen und Benutzerdokumentationen verstehen sich ausschließlich als Beschreibung der Beschaffenheit und nicht als Garantie oder Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft oder Haltbarkeit.

18.7. Aussagen von Bezahlfabrik zum Leistungsgegenstand gelten nur dann als selbständige Garantie, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Rechtssinne, wenn sie ausdrücklich und schriftlich durch die Geschäftsführung von Bezahlfabrik als solche bezeichnet sind.

19. Lieferung, Lieferfristen, Gefahrübergang, Transport

19.1. Die Lieferung erfolgt an den zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmungsort.

19.2. Liefer- und Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde.

19.3. Kann Bezahlfabrik vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die Bezahlfabrik nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, wird Bezahlfabrik den Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und zugleich eine neue voraussichtliche Lieferfrist mitteilen. Ist auch die Einhaltung dieser neuen Frist aus von Bezahlfabrik nicht zu vertretenden Gründen unmöglich, ist der Vertragspartner bei einem Kaufvertrag berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; bereits erbrachte Gegenleistungen des Vertragspartners (z.B. eine Vorauszahlung) wird Bezahlfabrik in diesem Fall unverzüglich erstatten. Ein Fall unverschuldeter Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor, wenn Bezahlfabrik trotz rechtzeitigen Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts selbst nicht rechtzeitig beliefert wird, wenn sonstige Störungen in der Lieferkette eintreten (etwa aufgrund höherer Gewalt) oder wenn Bezahlfabrik im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

19.4. Ob sich Bezahlfabrik mit einer Lieferung in Verzug befindet, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Voraussetzung ist jedoch stets, dass der Vertragspartner Bezahlfabrik angemahnt hat.

19.5. Bezahlfabrik ist bei Kaufverträgen zu Teillieferungen und deren getrennter Abrechnung berechtigt, soweit dies für den Vertragspartner zumutbar ist.

19.6. Sofern nicht abweichend vereinbart, werden die POS-Zahlungsterminals auf Kosten von Bezahlfabrik versendet. Bezahlfabrik wählt das Transportunternehmen und die Versandart nach eigenem Ermessen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung sowie die Verzögerungsgefahr geht bei Kaufverträgen auf den Vertragspartner über, sobald der Kaufgegenstand dem Spediteur oder Frachtführer übergeben wurde oder das Lager von Bezahlfabrik zum Zwecke des Versands verlassen hat.

19.7. Ist im Kaufvertrag eine Selbstabholung durch den Vertragspartner vereinbart, geht die Gefahr der Beschädigung oder des Verlusts auf den Vertragspartner über, sobald der Kaufgegenstand zur Abholung bereitgestellt und dies dem Vertragspartner mitgeteilt wurde, spätestens jedoch mit der Abholung durch den Vertragspartner.

19.8. Befindet sich der Vertragspartner bei Kaufverträgen in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen, so kann Bezahlfabrik Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von Bezahlfabrik bleiben unberührt.

20. Eigentumsvorbehalt beim Kauf von POS-Zahlungsterminals

20.1. Bezahlfabrik behält sich das Eigentum an gelieferten Kaufgegenständen bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus dem jeweiligen Einzelvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner (nachfolgend „gesicherte Forderungen“ genannt) vor.

20.2. Bis zur vollständigen Bezahlung der gesicherten Forderungen darf der Vertragspartner die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstände weder an Dritte weiterveräußern noch zur Sicherheit übereignen oder verpfänden. Forderungen, die aus einer dennoch erfolgten Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund in Bezug auf die Vorbehaltsware entstehen, tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Bezahlfabrik ab. Bezahlfabrik nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Vertragspartner wird Bezahlfabrik unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird oder Dritte in Vorbehaltsware vollstrecken (z.B. Pfändungen) wollen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Bezahlfabrik die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den Bezahlfabrik insoweit entstehenden Ausfall.

20.3. Verhält sich der Vertragspartner vertragswidrig – insbesondere indem er den fälligen Kaufpreis nicht zahlt – ist Bezahlfabrik berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Kaufgegenstand aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. In der Aufforderung zur Herausgabe des Kaufgegenstands liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn, Bezahlfabrik erklärt den Rücktritt ausdrücklich. Bezahlfabrik ist vielmehr berechtigt, lediglich die Herausgabe des Kaufgegenstands zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis nicht, darf Bezahlfabrik diese Rechte erst geltend machen, nachdem Bezahlfabrik dem Vertragspartner erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat, soweit eine solche Fristsetzung gesetzlich nicht entbehrlich ist.

20.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist.

21. Rechte an der Betriebssystemsoftware

21.1. Es gelten die dem Vertragspartner mitgeteilten Nutzungs- und Lizenzbedingungen des Herstellers der Betriebssystemsoftware. Die Nutzung der Software ist nur im vertraglich festgelegten Bestimmungsland zulässig.

21.2. Kennzeichnungen der Software – insbesondere Urheberrechtsvermerke, Marken oder Seriennummern – dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.

21.3. Bezahlfabrik räumt dem Vertragspartner lediglich einfache Nutzungsrechte an der Betriebssystemsoftware ein, und zwar nur in dem Umfang, der zur vertragsgemäßen Nutzung des POS-Zahlungsterminals erforderlich ist.

21.4. Die Betriebssystemsoftware darf nur zu dem Zweck eingesetzt werden, eigene interne Geschäftsvorfälle des Vertragspartners abzuwickeln.

21.5. Es ist insbesondere untersagt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Bezahlfabrik
a) einen Rechenzentrumsbetrieb für Dritte mit der Software zu betreiben oder
b) die Software vorübergehend Dritten zur Nutzung zu überlassen (z.B. im Rahmen von Application Service Providing).

Eine gewerbliche Weitervermietung der Software ist generell untersagt.

21.6. Beim Kauf eines POS-Zahlungsterminals werden die vorgenannten Nutzungsrechte zeitlich unbefristet, bei Miete nur für die Dauer der Mietzeit eingeräumt.

21.7. Die §§ 69d und 69e UrhG (gesetzlich zulässige Dekompilierung und Programmänderung) bleiben unberührt.

22. Mängelhaftung beim Kauf

22.1. Der Vertragspartner hat den gelieferten Kaufgegenstand unverzüglich nach Erhalt auf ordnungsgemäße Funktion und Vollständigkeit zu überprüfen. Etwaige Mängel sind Bezahlfabrik unverzüglich, möglichst in Textform, in nachvollziehbarer Weise anzuzeigen (Untersuchungs- und Rügepflicht). Unterlässt der Vertragspartner die rechtzeitige Mängelanzeige, gilt die Lieferung in Bezug auf den betreffenden Mangel als genehmigt.

22.2. Ein Sachmangel liegt vor, wenn der Kaufgegenstand nicht die im Einzelvertrag vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet. An der Betriebssystemsoftware bestehen zugunsten des Drittherstellers Urheberrechte. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Vertragspartner die für die vertragliche Nutzung des Kaufgegenstands erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden konnten.

22.3. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner den Kaufgegenstand verändert hat oder durch Dritte verändern ließ oder ihn mit nicht freigegebenen Produkten betrieben hat, es sei denn, der Mangel war bereits bei Übergabe vorhanden. Führen durch den Vertragspartner zu vertretende Veränderungen zu einem erheblich höheren Aufwand bei Analyse oder Instandsetzung, hat der Vertragspartner den Mehraufwand gemäß der aktuellen Preisliste zu tragen.

22.4. Liegt ein Mangel des Kaufgegenstands vor, wird Bezahlfabrik innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich Nacherfüllung leisten. Bezahlfabrik kann nach eigener Wahl den Mangel durch Nachbesserung beseitigen oder einen mangelfreien Kaufgegenstand ersatzweise liefern. Der Vertragspartner kann seinerseits eine bestimmte Art der Nacherfüllung verlangen, wenn ihm die andere Form der Nacherfüllung unzumutbar ist. Soweit Rechte Dritter betroffen sind, kann Bezahlfabrik nach eigener Wahl die Nachbesserung dadurch durchführen, dass sie zugunsten des Vertragspartners ein für die Zwecke dieses Vertrags ausreichendes Nutzungsrecht erwirbt, die betreffende Software so ändert, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, oder die Software durch eine gleichwertige, vertragsgemäß nutzbare Software ersetzt bzw. einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden.

22.5. Die Mängelbeseitigung durch Bezahlfabrik kann auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische Anweisungen an den Vertragspartner erfolgen.

22.6. Bezahlfabrik trägt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten).

22.7. Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass der Kaufgegenstand nach Lieferung an einen anderen Ort als den Sitz des Vertragspartners verbracht wurde, trägt der Vertragspartner.

22.8. Stellt sich eine Mängelrüge als unberechtigt heraus und hat der Vertragspartner dies zumindest fahrlässig zu vertreten, kann Bezahlfabrik Ersatz des hierdurch entstandenen Aufwands verlangen.

22.9. Schlägt die Nacherfüllung fehl und hat der Vertragspartner Bezahlfabrik erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, so kann der Vertragspartner nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt nicht bereits nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen vor; Bezahlfabrik steht vielmehr während der gesetzten Frist die Anzahl der Nacherfüllungsversuche frei, soweit dem Vertragspartner weitere Versuche zumutbar sind.

22.10. Die Fristsetzung durch den Vertragspartner ist entbehrlich, wenn ihm dies aus besonderen Gründen nicht zumutbar ist, insbesondere wenn Bezahlfabrik die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat.

22.11. Daneben kann der Vertragspartner, sofern Bezahlfabrik ein Verschulden trifft, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

22.12. Ein Rücktrittsrecht und der Anspruch auf Schadensersatz anstelle der ganzen Leistung bestehen nur bei erheblichen Mängeln.

22.13. Übt der Vertragspartner wegen eines erheblichen Mangels berechtigt den Rücktritt aus, so kann Bezahlfabrik für die bis zur Rückabwicklung gezogenen Nutzungen des Kaufgegenstands eine angemessene Entschädigung verlangen. Diese Nutzungsentschädigung bemisst sich auf Basis einer angenommenen Gesamtnutzungsdauer von vier Jahren, wobei ein angemessener Abzug aufgrund der Beeinträchtigung durch den Mangel, der zum Rücktritt geführt hat, berücksichtigt wird.

22.14. Die Regelungen zur Haftung in Ziffer 14 Teil A (Haftung) bleiben unberührt.

23. Mängelhaftung bei Miete

23.1. Bezahlfabrik verpflichtet sich, den Mietgegenstand während der Mietdauer in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und hierfür erforderliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Diese Arbeiten erfolgen in regelmäßigen Wartungsintervallen sowie bei Auftreten von Mängeln, Störungen oder Schäden. Der Vertragspartner hat Bezahlfabrik bzw. dem von Bezahlfabrik beauftragten Servicepersonal den hierfür erforderlichen Zugang zum Mietgegenstand zu gewähren.

23.2. Der Vertragspartner wird Bezahlfabrik bei auftretenden Mängeln, Störungen oder Schäden am Mietgegenstand unverzüglich informieren.

23.3. Die Behebung von Mängeln erfolgt durch unentgeltliche Nachbesserung bzw. Reparatur des Mietgegenstands innerhalb einer angemessenen Frist. Bezahlfabrik kann mit Zustimmung des Vertragspartners den Mietgegenstand oder einzelne Komponenten desselben zum Zweck der Mängelbeseitigung austauschen. Der Vertragspartner wird die Zustimmung hierzu nur aus wichtigen Gründen verweigern.

23.4. Eine Kündigung des Vertragspartners gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn Bezahlfabrik ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung hatte und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, von Bezahlfabrik verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel an der Erfolgsaussicht bestehen oder wenn aus anderen Gründen dem Vertragspartner ein weiteres Abwarten unzumutbar ist.

23.5. Die Rechte des Vertragspartners wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung von Bezahlfabrik Änderungen am Mietgegenstand vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Änderungen keine für Bezahlfabrik unzumutbaren Auswirkungen auf die Analyse oder Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte des Vertragspartners wegen Mängeln bleiben unberührt, wenn er zur Vornahme von Änderungen berechtigt war – insbesondere im Rahmen des Selbstvornahmerechts gemäß § 536a Abs. 2 BGB – und diese Änderungen fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.

23.6. Die Regelungen in den Allgemeinen Bedingungen (Teil A) unter Ziffer 14 (Haftung) gelten auch im Rahmen dieser Mietbedingungen und bleiben durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.

24. Rückgabe des Mietgegenstandes

24.1. Bei Beendigung des Mietvertragsverhältnisses hat der Vertragspartner – sofern Bezahlfabrik den Mietgegenstand seinerseits von einem Dritten angemietet hat – den Mietgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand an diesen vom Bezahlfabrik benannten Dritten zurückzugeben bzw. auf eigene Kosten ausreichend versichert an diesen zurückzusenden. Bezahlfabrik wird den Vertragspartner rechtzeitig vor Vertragsende darüber informieren, an wen der Mietgegenstand herauszugeben oder zu senden ist. Die Rückgabepflicht umfasst auch die mitüberlassene Betriebssystemsoftware einschließlich der Handbücher und sonstigen Dokumentationen.

24.1.1. Das Mietverhältnis endet erst mit Rückgabe des Mietgegenstandes. Unabhängig vom vertraglich vorgesehenen Beendigungszeitpunkt werden die Mietkosten über das Vertragsende hinaus so lange weiterberechnet, bis der Mietgegenstand zurückgegeben worden ist.

24.2. Der Empfänger (Bezahlfabrik oder der benannte Dritte) wird den zurückgesandten Mietgegenstand auf Schäden und Mängel untersuchen und diese dokumentieren. Der Vertragspartner hat etwaige von ihm zu vertretende Schäden oder Mängel zu ersetzen bzw. die Kosten der Wiederherstellung zu tragen.

24.3. Sofern nicht abweichend vereinbart, trägt der Vertragspartner die Kosten für den Abbau, die Verpackung und den Rücktransport des Mietgegenstandes.

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